F.- Das Urteil wurde am 17. August 2010 mit Kurzbegründung mündlich und gleichentags schriftlich ohne Begründung eröffnet. Die Anklagebehörde verlangte am 23. August 2010 innert der gesetzlichen Frist von zehn Tagen die ausführliche Begründung. Erwägungen: 1.- Die Eintretensvoraussetzungen sind von Amtes wegen zu prüfen. Zu beurteilen ist der Strafbescheid des kantonalen Steueramtes vom 14. September 2009 wegen © Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte