Ob der Angeklagte die Busse letztlich bezahlen könne, sei eine Frage des Bezugs. Sowohl Erlass als auch Stundung seien grundsätzlich möglich. Auf entsprechende Nachfrage des Abteilungspräsidenten erklärte die Vertreterin der Anklagebehörde, dass sie, nachdem was der Angeklagte heute gesagt habe, von Fahrlässigkeit ausgehe. c) Im Schlusswort führte der Angeklagte aus, er habe nicht absichtlich gehandelt. Zudem sei es kein sehr hoher Betrag gewesen. Er wäre froh, wenn ihm die Busse erlassen werden könnte. Ansonsten werde er sie in Raten abzahlen. Er entschuldige sich in aller Form.