Da der Angeklagte keine Ausführungen zur Busse in der Höhe der einfachen Strafsteuer mache, akzeptiere er diese offensichtlich. Am 5. Juli 2007 sei über den Angeklagten der Konkurs eröffnet und am 22. Mai 2008 wieder geschlossen worden. Die Steuerhinterziehung sei mit Einreichung der unvollständigen Steuererklärung Ende April 2008 begangen worden. Auf die Nachsteuer, die erst im Jahr 2009 veranlagt worden sei, und die mit Strafbescheid vom 14. September 2009 ausgesprochene Busse habe der Konkurs keinen Einfluss. Sowohl Nachsteuer als auch Busse müsse der Angeklagte bezahlen. Ob der Angeklagte die Busse letztlich bezahlen könne, sei eine Frage des Bezugs.