Hinsicht genüge Fahrlässigkeit für eine Verurteilung. Dass die Frau angeblich die Steuererklärung ausgefüllt habe, sei keine Entschuldigung. Der Angeklagte habe während vier bis fünf Monaten dort gearbeitet. Im Vergleich zum deklarierten Einkommen der E AG von Fr. 8'070.-- sei jenes der D AG mit Fr. 14'140.-- viel höher gewesen, weshalb ihm die Unvollständigkeit der Deklaration hätte auffallen müssen. Auch wenn kein Lohnausweis vorhanden gewesen sei, liege Fahrlässigkeit vor. Da der Angeklagte keine Ausführungen zur Busse in der Höhe der einfachen Strafsteuer mache, akzeptiere er diese offensichtlich.