b) Die Vertreterin der Anklagebehörde beantragte, der Angeklagte sei unter Kostenfolge der vollendeten Steuerhinterziehung schuldig zu sprechen und zu einer Busse von Fr. 2'950.-- zu verurteilen. Zur Begründung brachte sie zur Hauptsache vor, dass das Einkommen der D AG vom Angeklagten nicht deklariert worden sei. In subjektiver © Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte