B.- Aufgrund einer Meldung des kantonalen Steueramts über nicht korrekt ausgestellte Lohnausweise der D AG stellte sich heraus, dass X bei dieser Firma im Jahr 2007 Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit erzielt und in der Steuererklärung nicht deklariert hatte. Das kantonale Steueramt, Abteilung Nachsteuern, eröffnete am 29. Mai 2009 gegenüber dem Ehepaar X-Y ein Nachsteuerverfahren für nicht versteuertes Einkommen. Ferner wurde auf die Möglichkeit einer späteren Einleitung eines Strafverfahrens wegen Steuerhinterziehung hingewiesen.