Entscheid Verwaltungsrekurskommission, 17.08.2010 Art. 248 Abs. 1 StG (sGS 811.1). Steuerhinterziehung. Ein Privatkonkurs hat keinen Einfluss auf die Steuerpflicht und ändert grundsätzlich nichts an der persönlichen Haftung des Schuldners. Auch wenn ein Teil der Steuerforderung in die Konkursmasse fällt und letztlich nicht zu bezahlen ist, ändert dies nichts an der Pflicht des Angeklagten, die Steuererklärung vollständig und wahrheitsgemäss auszufüllen (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 17. August 2010, I/ 1-2009/166). Präsident Urs Gmünder, Mitglieder Fritz Buchschacher und Markus Frei; Gerichtsschreiberin Susanne Schmid Etter