{"Signatur": "SG_VWEK_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2010-08-17", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VWEK_001_I-1-2009-166_2010-08-17.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4598&type=1563347022&cHash=c7e327dc83fca25a477bcf831e3d0fc0", "Checksum": "418fcf58997c56c6a8791520ffb59072"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["I/1-2009/166"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 17.08.2010 I/1-2009/166"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 17.08.2010 I/1-2009/166"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission 17.08.2010 I/1-2009/166"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abgaben und öffentliche Dienstpflichten"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 248 Abs. 1 StG (sGS 811.1). Steuerhinterziehung. Ein Privatkonkurs hat keinen Einfluss auf die Steuerpflicht und ändert grundsätzlich nichts an der persönlichen Haftung des Schuldners. Auch wenn ein Teil der Steuerforderung in die Konkursmasse fällt und letztlich nicht zu bezahlen ist, ändert dies nichts an der Pflicht des Angeklagten, die Steuererklärung vollständig und wahrheitsgemäss auszufüllen (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 17. August 2010, I/1-2009/166)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 11:31:38", "Checksum": "ed3778d71be7b9c1c1d81d7da893e791", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 17.08.2010 I/1-2009/166\nRegeste:\nArt. 248 Abs. 1 StG (sGS 811.1). Steuerhinterziehung. Ein Privatkonkurs hat keinen Einfluss auf die Steuerpflicht und ändert grundsätzlich nichts an der persönlichen Haftung des Schuldners. Auch wenn ein Teil der Steuerforderung in die Konkursmasse fällt und letztlich nicht zu bezahlen ist, ändert dies nichts an der Pflicht des Angeklagten, die Steuererklärung vollständig und wahrheitsgemäss auszufüllen (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 17. August 2010, I/1-2009/166).\n\nvielmehr erhielten damit auch Personen, welche Mühe haben, sich schriftlich\nauszudrücken, Gelegenheit, angemessen zum erhobenen Vorwurf Stellung zu nehmen.\nEine Befragung wird vom Gesetzgeber nicht zwingend vorgeschrieben. In Fällen, in\nwelchen der Angeschuldigte zu einer Steuerbusse verurteilt wird, welche ihn finanziell\nerheblich belastet, erscheint es indessen angebracht, eine Befragung grundsätzlich\ndurchzuführen. Im Übrigen ist die Bussenhöhe bereits im Strafbescheid - und nicht erst\nim Gerichtsurteil - nachvollziehbar zu begründen.\n\nb) Beim Verschulden ist von Fahrlässigkeit auszugehen, die weder leicht noch grob ist.\nEs liegen keine Strafminderungs- oder Straferhöhungsgründe vor. Der Angeklagte ist\nverheiratet und geht keiner Erwerbstätigkeit nach. Er bezieht eine IV-Rente von\nFr. 1'100.-- pro Monat. Seine Frau hat ein Einkommen von monatlich Fr. 4'200.--.\nGegenüber der pflegebedürftigen Tochter, der er Kleider und Artikel für den\npersönlichen Gebrauch besorgt, hat er finanzielle Verpflichtungen. Unter diesen\nUmständen rechtfertigt sich eine Reduktion der Busse auf rund die Hälfte der einfachen\nhinterzogenen Steuer, d.h. auf Fr. 1'500.--.\n\nc) Nachdem das Konkursverfahren über den Angeklagten am 22. Mai 2008 wieder\ngeschlossen wurde (ABl 2008 S. 2150), fällt die mit diesem Urteil ausgesprochene\nBusse nicht in die Konkursmasse, auch wenn sie das Steuerjahr 2007 betrifft. Der\nAngeklagte hat jedoch die Möglichkeit, beim Gemeindesteueramt Grabs um Stundung\noder Erlass der Busse zu ersuchen (vgl. Art. 224 StG).\n\n5.- Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Kosten des\nUntersuchungsverfahrens von Fr. 200.-- und des Gerichtsverfahrens dem Angeklagten\nund dem Staat je zur Hälfte aufzuerlegen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr\nvon Fr. 1'200.-- erscheint angemessen (vgl. Art. 13 Ziff. 522 des Gerichtskostentarifs,\nsGS 941.12).\n\nEntscheid:\n\n1. X wird der fahrlässigen Steuerhinterziehung schuldig gesprochen und mit einer\nBusse von Fr. 1'500.-- bestraft.\n\n2. Die Kosten des Untersuchungsverfahrens von Fr. 200.-- und des\nGerichtsverfahrens von Fr. 1'200.-- bezahlen X und der Staat je zur Hälfte.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 11/11\n"}