{"Signatur": "SG_VWEK_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2010-08-17", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VWEK_001_I-1-2009-166_2010-08-17.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4598&type=1563347022&cHash=c7e327dc83fca25a477bcf831e3d0fc0", "Checksum": "418fcf58997c56c6a8791520ffb59072"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["I/1-2009/166"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 17.08.2010 I/1-2009/166"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 17.08.2010 I/1-2009/166"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission 17.08.2010 I/1-2009/166"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abgaben und öffentliche Dienstpflichten"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 248 Abs. 1 StG (sGS 811.1). Steuerhinterziehung. Ein Privatkonkurs hat keinen Einfluss auf die Steuerpflicht und ändert grundsätzlich nichts an der persönlichen Haftung des Schuldners. Auch wenn ein Teil der Steuerforderung in die Konkursmasse fällt und letztlich nicht zu bezahlen ist, ändert dies nichts an der Pflicht des Angeklagten, die Steuererklärung vollständig und wahrheitsgemäss auszufüllen (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 17. August 2010, I/1-2009/166)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 11:31:38", "Checksum": "ed3778d71be7b9c1c1d81d7da893e791", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 17.08.2010 I/1-2009/166\nRegeste:\nArt. 248 Abs. 1 StG (sGS 811.1). Steuerhinterziehung. Ein Privatkonkurs hat keinen Einfluss auf die Steuerpflicht und ändert grundsätzlich nichts an der persönlichen Haftung des Schuldners. Auch wenn ein Teil der Steuerforderung in die Konkursmasse fällt und letztlich nicht zu bezahlen ist, ändert dies nichts an der Pflicht des Angeklagten, die Steuererklärung vollständig und wahrheitsgemäss auszufüllen (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 17. August 2010, I/1-2009/166).\n\nAngeklagten bei der D AG in der Höhe von Fr. 14'140.-- wurde nicht deklariert. Auch\nohne Lohnausweis hätte der Angeklagte bei der D AG nachfragen und diese Einkünfte\nangeben müssen. Es wurden aber lediglich das Einkommen der E AG in der Höhe von\nFr. 8'070.-- sowie Arbeitslosentaggelder von Fr. 11'208.-- deklariert. Der Angeklagte\nhat die Steuererklärung unterzeichnet und damit die Richtigkeit sämtlicher ihn\nbetreffenden Angaben bestätigt. Selbst wenn die Ehefrau die Steuererklärung\nausgefüllt und er ihr dabei vollumfänglich vertraut haben sollte, kann er daraus nichts\nzu seinen Gunsten ableiten. Die dem steuerpflichtigen Ehegatten auferlegte\nSorgfaltspflicht bei der Erfüllung seiner Verfahrenspflichten wird durch die Bestellung\neines Vertreters nicht abgeschwächt. Der Vertretene hat vielmehr bei der Auswahl,\nInstruktion sowie Überwachung und Überprüfung des Vertreters die gebotene Sorgfalt\nwalten zu lassen (B. Behnisch, Die Stellung der Ehegatten im Veranlagungs-,\nRechtsmittel-, Bezugs- und Steuerstrafverfahren, Bern 1992, S. 237). Ebenfalls nicht zu\nentlasten vermag ihn der Umstand, dass am 5. Juli 2007 der Privatkonkurs über ihn\neröffnet wurde (ABl 2007 S. 2263). Die Konkurseröffnung hat keinen Einfluss auf die\nSteuerpflicht und ändert grundsätzlich nichts an der persönlichen Haftung des\nSchuldners (vgl. dazu BStrPra 2009 S. 566 ff.). Auch wenn ein Teil der Steuerforderung\nfür das Jahr 2007 in die Konkursmasse fiel und letztlich nicht zu bezahlen war, ändert\ndies nichts an der Pflicht des Angeklagten, die Steuererklärung 2007 vollständig und\nwahrheitsgemäss auszufüllen (Art. 168 Abs. 2 StG). Für die Zeit nach der\nKonkurseröffnung hatte der Angeklagte die Steuerforderungen denn auch wieder\nordnungsgemäss zu bezahlen.\n\nDie Vertreterin der Anklagebehörde ging an der Verhandlung von einer fahrlässigen\nTatbegehung aus. Für das Gericht besteht kein Anlass, von dieser Beurteilung\nabzuweichen. Den Aussagen des Angeklagten ist zu entnehmen, dass der\nNichtdeklaration kein direkter Vorsatz zugrunde lag, sondern diese Einkünfte aus\npflichtwidriger Unvorsichtigkeit vergessen gingen. Dafür spricht auch, dass dem\nAngeklagten damals kein Lohnausweis ausgestellt wurde. Zu berücksichtigen ist\nschliesslich die persönliche Situation des Angeklagten. Einerseits befand er sich\ndamals im Konkurs, andrerseits war er wegen der Pflegebedürftigkeit seiner Tochter\npsychisch stark belastet.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/11\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n4.- Nach Art. 248 Abs. 3 StG beträgt die Busse in Regel das Einfache der\nhinterzogenen Steuer. Sie kann bei leichtem Verschulden bis auf einen Drittel\nermässigt, bei schwerem Verschulden bis auf das Dreifache erhöht werden. Bei\nSelbstanzeige wird die Busse auf einen Fünftel der hinterzogenen Steuer ermässigt\n(Art. 248 Abs. 4 StG). Die Strafzumessung richtet sich - unter Vorbehalt abweichender\nNormen im Steuergesetz - nach den allgemeinen strafrechtlichen Grundsätzen (Egloff,\na.a.O., N 38 zu § 236; Th. Hofer, Strafzumessung bei der Hinterziehung direkter\nSteuern, Zürich/St. Gallen 2007, S. 18 f.). Nach Art. 106 Abs. 3 StGB bemisst das\nGericht die Busse je nach den Verhältnissen des Täters so, dass dieser die Strafe\nerleidet, die seinem Verschulden angemessen ist. Die Regelstrafmasse sind nicht\nschematisch anzuwenden. Vielmehr sind sie als blosser Ausgangspunkt für die\nStrafzumessung nach dem Verschuldensprinzip zu betrachten (BGE 134 III 59 E. 2.3.1).\nDie Schwere des Verschuldens bildet den Strafzumessungsgrund mit dem grössten\nGewicht. Die Art und der Grad des Verschuldens sind zu berücksichtigen. Daneben\nspielen die wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse eine Rolle (Richner/Frei/\nKaufmann/Meuter, a.a.O., N 99 ff. zu Art. 175 DBG).\n\na) Ausgangspunkt bei der Strafzumessung für die Steuerhinterziehung ist der einfache\nBetrag der hinterzogenen Steuer. Als grobe Regel gilt, dass das Regelmass der\neinfachen hinterzogenen Steuer greift, wenn Vorsatz vorliegt und es gleichzeitig an\nStrafminderungs- und Straferhöhungsregeln fehlt (Hofer, a.a.O., S. 45, mit Hinweisen;\nRichner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., N 91 zur Art. 175 DBG, mit Hinweisen). Das\nsteuerbare Einkommen für 2007 erhöhte sich um Fr. 14'100.-- auf Fr. 65'900.--. Die\nhinterzogene Einkommenssteuer beläuft sich auf Fr. 2'952.75 (Tarif für Verheiratete;\nSteuerfuss Ehemann 299%, Steuerfuss Ehefrau 301%).\n\nDie Anklagebehörde kam in Würdigung \"sämtlicher Umstände\" und unter\nBerücksichtigung der Strafzumessungsregeln zum Schluss, dass eine Busse in der\nHöhe der einfachen hinterzogenen Steuer angemessen sei. Welche Umstände gemeint\nsind, ist dem Strafbescheid jedoch nicht zu entnehmen. Namentlich wurden die\npersönlichen Verhältnisse, welche für die Frage des Verschuldens von wesentlicher\nBedeutung sind, nicht abgeklärt. Gemäss Art. 259 Abs. 1 StG kann die untersuchende\nPerson den Angeschuldigten befragen. Eine solche - zu protokollierende - Befragung\nwäre nicht nur der Klärung des Sachverhalts und der persönlichen Umstände dienlich;\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 10/11\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}