{"Signatur": "SG_VWEK_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2010-08-17", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VWEK_001_I-1-2009-166_2010-08-17.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4598&type=1563347022&cHash=c7e327dc83fca25a477bcf831e3d0fc0", "Checksum": "418fcf58997c56c6a8791520ffb59072"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["I/1-2009/166"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 17.08.2010 I/1-2009/166"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 17.08.2010 I/1-2009/166"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission 17.08.2010 I/1-2009/166"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abgaben und öffentliche Dienstpflichten"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 248 Abs. 1 StG (sGS 811.1). Steuerhinterziehung. Ein Privatkonkurs hat keinen Einfluss auf die Steuerpflicht und ändert grundsätzlich nichts an der persönlichen Haftung des Schuldners. Auch wenn ein Teil der Steuerforderung in die Konkursmasse fällt und letztlich nicht zu bezahlen ist, ändert dies nichts an der Pflicht des Angeklagten, die Steuererklärung vollständig und wahrheitsgemäss auszufüllen (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 17. August 2010, I/1-2009/166)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 11:31:38", "Checksum": "ed3778d71be7b9c1c1d81d7da893e791", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 17.08.2010 I/1-2009/166\nRegeste:\nArt. 248 Abs. 1 StG (sGS 811.1). Steuerhinterziehung. Ein Privatkonkurs hat keinen Einfluss auf die Steuerpflicht und ändert grundsätzlich nichts an der persönlichen Haftung des Schuldners. Auch wenn ein Teil der Steuerforderung in die Konkursmasse fällt und letztlich nicht zu bezahlen ist, ändert dies nichts an der Pflicht des Angeklagten, die Steuererklärung vollständig und wahrheitsgemäss auszufüllen (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 17. August 2010, I/1-2009/166).\n\nSteuerausfall muss kausale Folge des Verhaltens des Steuerpflichtigen sein. Ist der\nSteuervorteil hingegen nicht auf eine durch den Steuerpflichtigen begangene\nVerfahrenspflichtverletzung zurückzuführen, sondern bei behördlicher Kenntnis der\nrechtserheblichen Tatsachen aufgrund unzutreffender rechtlicher Würdigung oder\nBewertung entstanden, ist der Tatbestand nicht erfüllt. Hat der Steuerpflichtige die ihm\nfür das Veranlagungsverfahren auferlegten Deklarations-, Auskunfts- und\nBeweispflichten missachtet, so wird der Kausalzusammenhang zur steuerverkürzenden\nVeranlagung nicht etwa schon dadurch unterbrochen, dass die Veranlagungsbehörde\neinen als rechtserheblich erkennbaren, aber noch unklaren oder unvollständigen\nSachverhalt nicht weiter abgeklärt hat; daran ändert nichts, dass sie die ungenügende\nDeklaration durch zusätzliche Abklärungen hätte erkennen können (ASA 66, 377). Die\nVeranlagungsbehörde darf darauf vertrauen, dass der Steuerpflichtige zutreffend\ndeklariert und wahrheitsgemäss Auskünfte erteilt, es sei denn, die Unklarheit oder die\nUnvollständigkeit seien augenfällig (Sieber, a.a.O., N 6a f. zu Art. 56 StHG; in diesem\nSinn auch Egloff, a.a.O., N 36 f. zu § 236).\n\nBeim Verhältnis zwischen Nachsteuer- und Steuerhinterziehungsverfahren gilt, dass\nsich die Busse nicht mehr wie früher an der Nachsteuer bemisst, sondern an der\nhinterzogenen Steuer. Die Verwaltungsrekurskommission ist überdies nicht an die\nVeranlagung einer Nachsteuer gebunden (Art. 267 Abs. 4 StG). Die strafende Instanz\nhat das Tatbestandselement \"hinterzogene Steuer\" selbst zu ermitteln. Das für die\nNachsteuer zwingende Vorliegen einer neuen Tatsache oder eines neuen Beweismittels\nist damit nicht mehr Tatbestandselement der Steuerhinterziehung. Hat die\nSteuerbehörde ihre Untersuchungspflicht verletzt, so dass unter Umständen die\nVoraussetzungen für eine Nachsteuererhebung nicht gegeben sind, hat dies keinen\nEinfluss auf die Würdigung des Verhaltens des Steuerpflichtigen. Mit anderen Worten\nvermag das Verhalten der Steuerbehörde – wie bereits erwähnt – den\nKausalzusammenhang zwischen dem pflichtwidrigen Verhalten des Steuerpflichtigen\nund der Steuerverkürzung nicht zu unterbrechen, zumal die Steuerbehörde auf den\nvom Steuerpflichtigen dargestellten Sachverhalt abstellen darf und der Steuerpflichtige\nhiermit rechnen muss (vgl. Egloff, a.a.O., N 29 ff. zu § 236).\n\nb) Die Anklagebehörde geht davon aus, dass der Angeklagte einen Teil seiner Einkünfte\naus unselbständiger Erwerbstätigkeit im Jahr 2007 nicht deklariert habe. Nach Art. 30\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/11\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nStG sind alle Einkünfte aus privatrechtlichem oder öffentlich-rechtlichem\nArbeitsverhältnis mit Einschluss der Nebeneinkünfte wie Entschädigungen für\nSonderleistungen, Provisionen, Zulagen, Dienstalters- und Jubiläumsgeschenke,\nGratifikationen, Trinkgelder, Tantiemen und andere geldwerte Vorteile steuerbar.\n\nDer Tatbestand ist in objektiver Hinsicht erfüllt. Der Angeklagte war im ersten Halbjahr\n2007 unbestrittenermassen für die D AG tätig. Er erzielte dabei Einkünfte von netto\nrund Fr. 14'140.--. Diese wurden in der Steuererklärung 2007 nicht deklariert. Dadurch\nfiel die Veranlagung zu tief aus und führte zu einer Steuerverkürzung.\n\nc) In subjektiver Hinsicht erfordert der Tatbestand von Art. 248 Abs. 1 StG Vorsatz oder\nFahrlässigkeit. Ob ein Verschulden vorliegt, beurteilt sich nach allgemeinen\nstrafrechtlichen Grundsätzen. Die Begriffe des Vorsatzes und der Fahrlässigkeit richten\nsich nach Art. 12 Abs. 2 und 3 des Strafgesetzbuches (SR 311.0, abgekürzt: StGB). Der\nNachweis der subjektiven Tatbestandselemente obliegt der Behörde (vgl. zum\ngleichlautenden Recht der direkten Bundessteuer Richner/Frei/Kaufmann/Meuter,\nHandkommentar zum DBG, 2. Aufl. 2009, N 34/35 zu Art. 175 des Bundesgesetzes\nüber die direkte Bundessteuer; SR 642.11, abgekürzt: DBG). Vorsätzlich handelt\ngemäss Art. 12 Abs. 2 StGB, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Fahrlässig\nhandelt gemäss Art. 12 Abs. 3 StGB, wer die Folge seines Verhaltens aus\npflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt.\nPflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der\ner nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist.\n\naa) Im Strafbescheid fehlen Angaben zum subjektiven Tatbestand. Insbesondere geht\nnicht hervor, ob dem Angeklagten eine vorsätzliche oder fahrlässige Tatbegehung zur\nLast gelegt wird. Für die Strafzumessung ist dies jedoch von entscheidender\nBedeutung (vgl. nachfolgend E. 4). Der Angeklagte macht geltend, er habe von der D\nAG keinen Lohnausweis erhalten. Zudem sei er davon ausgegangen, dass die Steuern\nfür das Jahr 2007 ohnehin in die Konkursmasse fielen und demzufolge nicht zu\nbezahlen seien.\n\nbb) Die Steuererklärung 2007 wurde vom Angeklagten und dessen Ehefrau am 28. April\n2008 eingereicht. Das Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit des\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/11\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}