{"Signatur": "SG_VWEK_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2010-08-17", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VWEK_001_I-1-2009-166_2010-08-17.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4598&type=1563347022&cHash=c7e327dc83fca25a477bcf831e3d0fc0", "Checksum": "418fcf58997c56c6a8791520ffb59072"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["I/1-2009/166"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 17.08.2010 I/1-2009/166"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 17.08.2010 I/1-2009/166"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission 17.08.2010 I/1-2009/166"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abgaben und öffentliche Dienstpflichten"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 248 Abs. 1 StG (sGS 811.1). Steuerhinterziehung. Ein Privatkonkurs hat keinen Einfluss auf die Steuerpflicht und ändert grundsätzlich nichts an der persönlichen Haftung des Schuldners. Auch wenn ein Teil der Steuerforderung in die Konkursmasse fällt und letztlich nicht zu bezahlen ist, ändert dies nichts an der Pflicht des Angeklagten, die Steuererklärung vollständig und wahrheitsgemäss auszufüllen (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 17. August 2010, I/1-2009/166)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 11:31:38", "Checksum": "ed3778d71be7b9c1c1d81d7da893e791", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 17.08.2010 I/1-2009/166\nRegeste:\nArt. 248 Abs. 1 StG (sGS 811.1). Steuerhinterziehung. Ein Privatkonkurs hat keinen Einfluss auf die Steuerpflicht und ändert grundsätzlich nichts an der persönlichen Haftung des Schuldners. Auch wenn ein Teil der Steuerforderung in die Konkursmasse fällt und letztlich nicht zu bezahlen ist, ändert dies nichts an der Pflicht des Angeklagten, die Steuererklärung vollständig und wahrheitsgemäss auszufüllen (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 17. August 2010, I/1-2009/166).\n\nSteuerhinterziehung (Staats- und Gemeindesteuern 2007). Die\nVerwaltungsrekurskommission ist zur gerichtlichen Beurteilung zuständig. Der\nAngeklagte ist zur Erhebung der Einsprache befugt. Die am 19. September 2009\nrechtzeitig eingereichte Einsprache erfüllt in formeller und inhaltlicher Hinsicht die\ngesetzlichen Anforderungen. Die Streitsache wurde dem Gericht am 24. September\n2009 zusammen mit den Akten überwiesen. Der Strafbescheid gilt als Anklage (Art. 264\nAbs. 1 und 2 und Art. 265 des Steuergesetzes, sGS 811.1, abgekürzt: StG; Art. 161\nStG in Verbindung mit Art. 48 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege,\nsGS 951.1, abgekürzt: VRP).\n\n2.- Nach Art. 262 Abs. 1 StG bezeichnet der Strafbescheid den Angeschuldigten, die\ndem Angeschuldigten zur Last gelegte Handlung, die angewendeten\nGesetzesbestimmungen, die Beweismittel, die Strafe und weist auf die Möglichkeit der\nEinsprache sowie die Folgen der Unterlassung hin. Er ist nach Art. 262 Abs. 2 StG\n\"kurz\" zu begründen; die Begründung muss aber ausreichend sein (vgl. Richner/Frei/\nKaufmann/ Meuter, Kommentar zum harmonisierten Zürcher Steuergesetz, Zürich\n2006, N 3 zu § 251). Als Anklageschrift kommt dem Strafbescheid im Wesentlichen die\nAufgabe zu, den der Anklage zugrunde liegenden Sachverhalt zu konkretisieren und\ndamit dem Angeklagten die für seine Verteidigung erforderlichen Informationen zu\nvermitteln. Der als Sachverhalt umschriebene konkrete Lebensvorgang ist unter einen\nder gesetzlichen Straftatbestände zu subsumieren. In die Anklageschrift aufzunehmen\nist deshalb die rechtliche Beurteilung der dem Angeklagten zur Last gelegten Handlung\nmitsamt den anwendbaren Gesetzesbestimmungen. Erscheint die Rechtslage klar,\nbedarf es dazu keiner besonderen Erörterung. Sodann sind Ausführungen zum\nVorleben und den persönlichen Verhältnissen zu machen; erst damit wird die\nAusfällung einer dem Verschulden und der Persönlichkeit des Angeklagten\nangemessenen Sanktion ermöglicht (N. Oberholzer, Grundzüge des\nStrafprozessrechts, 2. Aufl. 2005, S. 592 ff.).\n\nDer Strafbescheid vom 14. September 2009 bezeichnet den Angeklagten, die ihm zur\nLast gelegte Handlung der Steuerhinterziehung und die massgeblichen\nGesetzesbestimmungen. Er enthält eine Rechtsmittelbelehrung und weist auf die\nFolgen der Nichtergreifung der Einsprache hin. Die formellen Voraussetzungen von Art.\n262 Abs. 1 StG sind somit erfüllt. Zur Tathandlung wird ausgeführt, dass im Steuerjahr\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/11\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n2007 das Einkommen aus der unselbständigen Erwerbstätigkeit bei der D AG mit Sitz\nin C in der Höhe von rund Fr. 14'140.-- nicht deklariert worden und damit der\nTatbestand der Steuerhinterziehung im Sinn von Art. 248 Abs. 1 StG erfüllt sei. Die\nBegründung zum objektiven Tatbestand ist ausreichend. Demgegenüber fehlen\nAngaben zum subjektiven Tatbestand, zum Verschulden und zur Strafzumessung;\ninsoweit ist der Strafbescheid unvollständig (vgl. nachfolgend E. 3c/aa und 4a).\n\n3.- Zu prüfen ist, ob der Angeklagte bei der Veranlagung des Steuerjahres 2007 eine\nSteuerhinterziehung im Sinn von Art. 248 Abs. 1 StG begangen hat.\n\na) Nach dieser Bestimmung wird mit Busse bestraft, wer als Steuerpflichtiger\nvorsätzlich oder fahrlässig bewirkt, dass eine Veranlagung zu Unrecht unterbleibt oder\ndass eine rechtskräftige Veranlagung unvollständig ist. Dazu zählt insbesondere die\nNichtdeklaration von steuerbaren Leistungen, aber auch das Verschweigen anderer\nsteuererheblicher Tatsachen (Weidmann/Grossmann/Zigerlig, Wegweiser durch das st.\ngallische Steuerrecht, 6. Aufl. 1999, S. 425 f.). Letztlich kommt als strafbares Verhalten\njedes Tun oder Unterlassen in Frage, das als Verletzung von Verfahrenspflichten zu\nwürdigen ist (R. Sieber, in: Kommentar zum schweizerischen Steuerrecht, Band I/1, 2.\nAufl. 2002, N 7 zu Art. 56 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten\nSteuern der Kantone und der Gemeinden, SR 642.14, abgekürzt: StHG). Der\nSteuerpflichtige hat die Steuererklärung wahrheitsgetreu und vollständig auszufüllen.\nInsbesondere hat er alle Tatsachen aufzuführen, die für eine gesetzmässige\nVeranlagung erforderlich sind. Dies gilt auch für Tatsachen, über deren steuerrechtliche\nRelevanz er im Zweifel ist. Die den Steuerpflichtigen treffenden Verhaltenspflichten\nbeschlagen ausschliesslich die Sachverhaltsdarstellung. Eine unzutreffende rechtliche\nWürdigung des Steuerpflichtigen bewirkt daher keine Verletzung von\nVerfahrenspflichten, sofern dies nicht dazu führt, dass der Steuerpflichtige den\nSachverhalt unvollständig deklariert (D. Egloff, in: Kommentar zum Aargauer\nSteuergesetz, Band 2, 2. Aufl. 2004, N 15 f. zu § 236).\n\nWeiteres notwendiges Tatbestandsmerkmal der vollendeten Steuerhinterziehung im\nengeren Sinn ist sodann der Erfolg; die unvollständige Veranlagung muss in\nRechtskraft erwachsen sein, bzw. eine Veranlagung, die hätte vorgenommen werden\nmüssen, muss unterblieben sein (Weidmann/Grossmann/Zigerlig, a.a.O., S. 425 f.). Der\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/11\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}