{"Signatur": "SG_VWEK_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2010-08-17", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VWEK_001_I-1-2009-166_2010-08-17.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4598&type=1563347022&cHash=c7e327dc83fca25a477bcf831e3d0fc0", "Checksum": "418fcf58997c56c6a8791520ffb59072"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["I/1-2009/166"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 17.08.2010 I/1-2009/166"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 17.08.2010 I/1-2009/166"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission 17.08.2010 I/1-2009/166"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abgaben und öffentliche Dienstpflichten"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 248 Abs. 1 StG (sGS 811.1). Steuerhinterziehung. Ein Privatkonkurs hat keinen Einfluss auf die Steuerpflicht und ändert grundsätzlich nichts an der persönlichen Haftung des Schuldners. Auch wenn ein Teil der Steuerforderung in die Konkursmasse fällt und letztlich nicht zu bezahlen ist, ändert dies nichts an der Pflicht des Angeklagten, die Steuererklärung vollständig und wahrheitsgemäss auszufüllen (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 17. August 2010, I/1-2009/166)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 11:31:38", "Checksum": "ed3778d71be7b9c1c1d81d7da893e791", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 17.08.2010 I/1-2009/166\nRegeste:\nArt. 248 Abs. 1 StG (sGS 811.1). Steuerhinterziehung. Ein Privatkonkurs hat keinen Einfluss auf die Steuerpflicht und ändert grundsätzlich nichts an der persönlichen Haftung des Schuldners. Auch wenn ein Teil der Steuerforderung in die Konkursmasse fällt und letztlich nicht zu bezahlen ist, ändert dies nichts an der Pflicht des Angeklagten, die Steuererklärung vollständig und wahrheitsgemäss auszufüllen (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 17. August 2010, I/1-2009/166).\n\na) Vor Gericht erklärte der Angeklagte auf Befragen, er sei gelernter\nBaumaschinenmechaniker. Seit zwei Jahren erhalte er eine IV-Rente von 67%, was Fr.\n1'100.-- ausmache. Ab Oktober 2010 werde die Rente auf 100% erhöht. Er habe\nProbleme mit der Lunge, verursacht durch Feinstaub. Früher sei er Schreiner gewesen.\nAls die Steuererklärung für das Jahr 2007 gekommen sei, habe er keinen Lohnausweis\nvon der D AG gehabt. Er sei dort in der ersten Hälfte des Jahres 2007 während rund\nvier bis fünf Monaten als Aushilfe tätig gewesen. Im Jahr 2006 habe er etwa ein halbes\nJahr für die D AG gearbeitet. Sein Sohn habe dort gearbeitet und er sei mit diesem zur\nArbeit gegangen. Es seien diverse Baumontagen für Grossverteiler wie Migros, Denner,\nAldi, Jumbo oder Lidl gewesen. Den Lohn habe er fortlaufend erhalten, einen\nLohnausweis aber nicht. Im zweiten Halbjahr 2007 sei er für die E AG tätig gewesen.\nAnsonsten sei er arbeitslos gewesen. Am 5. Juli 2007 sei der Privatkonkurs über ihn\neröffnet worden. Er habe hohe Schulden gehabt. Seine Frau habe die Steuererklärung\n2007 ausgefüllt. Unmittelbar nach Erhalt des Briefes wegen der Nachsteuer habe er\nsich bei der D AG erkundigt. Dort habe man von der ganzen Sache nichts gewusst.\nDanach habe er auf dem Steueramt der Gemeinde A und dem Konkursamt\nnachgefragt. Man habe ihm gesagt, dass alles unter den Konkurs falle. Daher habe er\ndarauf nicht reagiert. Ein Jahr lang habe er nichts mehr gehört. Er habe gedacht, es sei\nnun erledigt. Die ganze Sache tue ihm leid. Er habe es sicher nicht mit Absicht\ngemacht. Sonst hätte er den Steuerbetrag abgestottert. Das Einkommen seiner Frau\nbetrage rund Fr. 4'200.-- netto im Monat. Sie hätten keine eigentlichen\nUnterhaltsverpflichtungen. Für die älteste Tochter, die in B in einem Pflegeheim lebe,\nwürden sie Kleider und Pflegeprodukte kaufen und die Wäsche besorgen. Vor elf\nJahren sei die Tochter aus unerklärlichen Gründen vom Stuhl gefallen und habe\ntagelang im Koma gelegen. Seither sei sie ein Pflegefall. Sie sei verheiratet und habe\neinen zwölfjährigen Sohn. Ihr Ehemann habe die Hoffnung schon längst aufgegeben. Er\nbesuche sie kaum mehr. Aus der IV-Nachzahlung habe er etwa Fr. 2'000.-- oder Fr.\n3'000.-- der Tochter gegeben. Die ganze Situation belaste ihn sehr. Die anderen drei\nerwachsenen Kinder lebten auswärts.\n\nb) Die Vertreterin der Anklagebehörde beantragte, der Angeklagte sei unter Kostenfolge\nder vollendeten Steuerhinterziehung schuldig zu sprechen und zu einer Busse von Fr.\n2'950.-- zu verurteilen. Zur Begründung brachte sie zur Hauptsache vor, dass das\nEinkommen der D AG vom Angeklagten nicht deklariert worden sei. In subjektiver\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/11\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nHinsicht genüge Fahrlässigkeit für eine Verurteilung. Dass die Frau angeblich die\nSteuererklärung ausgefüllt habe, sei keine Entschuldigung. Der Angeklagte habe\nwährend vier bis fünf Monaten dort gearbeitet. Im Vergleich zum deklarierten\nEinkommen der E AG von Fr. 8'070.-- sei jenes der D AG mit Fr. 14'140.-- viel höher\ngewesen, weshalb ihm die Unvollständigkeit der Deklaration hätte auffallen müssen.\nAuch wenn kein Lohnausweis vorhanden gewesen sei, liege Fahrlässigkeit vor. Da der\nAngeklagte keine Ausführungen zur Busse in der Höhe der einfachen Strafsteuer\nmache, akzeptiere er diese offensichtlich. Am 5. Juli 2007 sei über den Angeklagten\nder Konkurs eröffnet und am 22. Mai 2008 wieder geschlossen worden. Die\nSteuerhinterziehung sei mit Einreichung der unvollständigen Steuererklärung Ende April\n2008 begangen worden. Auf die Nachsteuer, die erst im Jahr 2009 veranlagt worden\nsei, und die mit Strafbescheid vom 14. September 2009 ausgesprochene Busse habe\nder Konkurs keinen Einfluss. Sowohl Nachsteuer als auch Busse müsse der Angeklagte\nbezahlen. Ob der Angeklagte die Busse letztlich bezahlen könne, sei eine Frage des\nBezugs. Sowohl Erlass als auch Stundung seien grundsätzlich möglich.\n\nAuf entsprechende Nachfrage des Abteilungspräsidenten erklärte die Vertreterin der\nAnklagebehörde, dass sie, nachdem was der Angeklagte heute gesagt habe, von\nFahrlässigkeit ausgehe.\n\nc) Im Schlusswort führte der Angeklagte aus, er habe nicht absichtlich gehandelt.\nZudem sei es kein sehr hoher Betrag gewesen. Er wäre froh, wenn ihm die Busse\nerlassen werden könnte. Ansonsten werde er sie in Raten abzahlen. Er entschuldige\nsich in aller Form.\n\nF.- Das Urteil wurde am 17. August 2010 mit Kurzbegründung mündlich und\ngleichentags schriftlich ohne Begründung eröffnet. Die Anklagebehörde verlangte am\n23. August 2010 innert der gesetzlichen Frist von zehn Tagen die ausführliche\nBegründung.\n\nErwägungen:\n\n1.- Die Eintretensvoraussetzungen sind von Amtes wegen zu prüfen. Zu beurteilen ist\nder Strafbescheid des kantonalen Steueramtes vom 14. September 2009 wegen\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/11\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}