{"Signatur": "SG_VWEK_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2010-08-17", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VWEK_001_I-1-2009-166_2010-08-17.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4598&type=1563347022&cHash=c7e327dc83fca25a477bcf831e3d0fc0", "Checksum": "418fcf58997c56c6a8791520ffb59072"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["I/1-2009/166"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 17.08.2010 I/1-2009/166"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 17.08.2010 I/1-2009/166"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission 17.08.2010 I/1-2009/166"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abgaben und öffentliche Dienstpflichten"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 248 Abs. 1 StG (sGS 811.1). Steuerhinterziehung. Ein Privatkonkurs hat keinen Einfluss auf die Steuerpflicht und ändert grundsätzlich nichts an der persönlichen Haftung des Schuldners. Auch wenn ein Teil der Steuerforderung in die Konkursmasse fällt und letztlich nicht zu bezahlen ist, ändert dies nichts an der Pflicht des Angeklagten, die Steuererklärung vollständig und wahrheitsgemäss auszufüllen (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 17. August 2010, I/1-2009/166)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 11:31:38", "Checksum": "ed3778d71be7b9c1c1d81d7da893e791", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 17.08.2010 I/1-2009/166\nRegeste:\nArt. 248 Abs. 1 StG (sGS 811.1). Steuerhinterziehung. Ein Privatkonkurs hat keinen Einfluss auf die Steuerpflicht und ändert grundsätzlich nichts an der persönlichen Haftung des Schuldners. Auch wenn ein Teil der Steuerforderung in die Konkursmasse fällt und letztlich nicht zu bezahlen ist, ändert dies nichts an der Pflicht des Angeklagten, die Steuererklärung vollständig und wahrheitsgemäss auszufüllen (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 17. August 2010, I/1-2009/166).\n\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nFall-Nr.: I/1-2009/166\nStelle: Verwaltungsrekurskommission\nRubrik: Abgaben und öffentliche Dienstpflichten\nPublikationsdatum: 02.08.2019\nEntscheiddatum: 17.08.2010\n\nEntscheid Verwaltungsrekurskommission, 17.08.2010\nArt. 248 Abs. 1 StG (sGS 811.1). Steuerhinterziehung. Ein Privatkonkurs hat\nkeinen Einfluss auf die Steuerpflicht und ändert grundsätzlich nichts an der\npersönlichen Haftung des Schuldners. Auch wenn ein Teil der\nSteuerforderung in die Konkursmasse fällt und letztlich nicht zu bezahlen ist,\nändert dies nichts an der Pflicht des Angeklagten, die Steuererklärung\nvollständig und wahrheitsgemäss auszufüllen\n(Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 17. August 2010, I/\n1-2009/166).\n\nPräsident Urs Gmünder, Mitglieder Fritz Buchschacher und Markus Frei;\nGerichtsschreiberin Susanne Schmid Etter\n\nKantonales Steueramt, Davidstrasse 41, 9001 St. Gallen, Anklagebehörde,\n\nvertreten durch lic.iur. Franziska Schmid, Mitarbeiterin der Rechtsabteilung, anwesend,\n\ngegen\n\nX, anwesend, Angeklagter,\n\nbetreffend\n\nSteuerhinterziehung\n\nSachverhalt:\n\nA.- X ist verheiratet und wohnt in A. In der Steuererklärung für die Staats- und\nGemeindesteuern 2007 deklarierte das Ehepaar X-Y ein steuerbares Einkommen von\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/11\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nFr. 46'123.-- und kein steuerbares Vermögen. Im Mai 2008 wurden die\nSteuerpflichtigen für das Jahr 2007 mit einem steuerbaren Einkommen von\nFr. 51'800.-- und ohne steuerbares Vermögen veranlagt. Die Veranlagung erwuchs\nunangefochten in Rechtskraft.\n\nB.- Aufgrund einer Meldung des kantonalen Steueramts über nicht korrekt ausgestellte\nLohnausweise der D AG stellte sich heraus, dass X bei dieser Firma im Jahr 2007\nEinkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit erzielt und in der Steuererklärung nicht\ndeklariert hatte. Das kantonale Steueramt, Abteilung Nachsteuern, eröffnete am 29. Mai\n2009 gegenüber dem Ehepaar X-Y ein Nachsteuerverfahren für nicht versteuertes\nEinkommen. Ferner wurde auf die Möglichkeit einer späteren Einleitung eines\nStrafverfahrens wegen Steuerhinterziehung hingewiesen. Am 3. Juli 2009 wurde\ngegenüber dem Ehepaar X-Y die Nachsteuer für die Staats- und Gemeindesteuern\n2007 im Betrag von Fr. 3'095.-- (inkl. Zinsen) verfügt. Diese Veranlagung erwuchs\nunangefochten in Rechtskraft.\n\nC.- Mit Schreiben vom 20. August 2009 leitete das kantonale Steueramt,\nRechtsabteilung/Strafen, aufgrund der nicht deklarierten Einkünfte in der\nSteuererklärung 2007 gegen X ein Untersuchungsverfahren wegen Steuerhinterziehung\nein und schloss es gleich wieder ab. Es wurde eine Erledigung mittels Strafbescheids\nund eine Busse in der Höhe der einfachen Nachsteuer in Aussicht gestellt. X liess sich\ndazu am 27. August 2009 vernehmen. Mit Strafbescheid vom 14. September 2009\nwurde X wegen Steuerhinterziehung der Staats- und Gemeindesteuern 2007 mit Fr.\n2'950.-- gebüsst; zudem wurden ihm die Verfahrenskosten von Fr. 200.-- auferlegt. Mit\nSchreiben vom 19. September 2009 erhob der Betroffene gegen den Strafbescheid\nEinsprache.\n\nD.- Am 24. September 2009 überwies das kantonale Steueramt die Strafsache der\nVerwaltungsrekurskommission zur Beurteilung. Am 25. September 2009 gab der\nAbteilungspräsident dem Angeklagten Gelegenheit, bis zum 16. Oktober 2009 Einsicht\nin die Akten zu nehmen und Anträge zur Ergänzung der Untersuchung zu stellen.\nDieser machte davon keinen Gebrauch.\n\nE.- Am 15. Juli 2010 wurden die Parteien zur öffentlichen Verhandlung vorgeladen.\nDiese fand am 17. August 2010 statt.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/11\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}