d) Zusammenfassend ist die Zuordnung des Personenwagens "VW Passat" zum Privatvermögen und damit die Aufrechnung des darauf entfallenden hälftigen Fahrzeugaufwands von Fr. 14'422.-- zu Recht erfolgt. Die zum Abzug zugelassenen Fr. 1'300.-- für geschäftlich gefahrene Kilometer mit dem "VW Passat" sind ebenfalls nicht zu beanstanden. Dementsprechend erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen.