Die Vorinstanz musste zufolge verweigerter Mitwirkung der Beschwerdeführer aufgrund der vorliegenden Akten entscheiden. Diese umfassten bezüglich der selbständigen Erwerbstätigkeit des Ehemannes nur die Bilanz sowie die Erfolgsrechnung 2007. Buchhaltungskontoeinzelblätter wurden nur von den beiden Bankkonten sowie vom Kassabuch, jedoch nicht von den Konten "Unterhalt Fahrzeug" und "Abschreibungen Fahrzeug" eingereicht. Bei der Firma des Ehemannes handelt es sich um einen Ein- Mann-Betrieb. Lohnaufwand wurde keiner verbucht. Ihm steht für seine Tätigkeit als Bauschlosser der Lieferwagen zur Verfügung.