hohen Aufwands, die geforderten Unterlagen einzureichen und verletzten damit ihre Mitwirkungspflichten. Eine Verletzung der Mitwirkungspflicht wirkt sich im Zusammenhang mit der objektiven Beweislast auf die Untersuchungsmaxime der Behörden aus. So führt etwa die Verweigerung der Kooperation bei der Abklärung eines Sachverhalts, der nach Darstellung der Steuerpflichtigen einem von ihnen geltend gemachten Abzug zugrunde liegt, zur Nichtberücksichtigung des Abzugs (vgl. Zweifel/ Casanova, Schweizerisches Steuerverfahrensrecht, Direkte Steuern, Zürich/Basel/Genf 2008, § 5 N 12).