Damit die Veranlagungsbehörde ihrer Untersuchungspflicht nachkommen kann, sind die steuerpflichtigen Personen verpflichtet, an der Untersuchung mitzuwirken (vgl. VerwGE B 2009/204, a.a.O., E. 2.2 mit Hinweis auf die in der Kooperationsmaxime von Art. 123 DBG zum Ausdruck kommende Mitwirkungspflicht und insbesondere Art. 126 DBG; Richner/Frei/Kaufmann, Handkommentar zum DBG, 2. Auflage, Zürich 2009, N 9 zu Art. 123 DBG). Die von der Vorinstanz geforderten Unterlagen erschienen geeignet und notwendig, um den rechtserheblichen Sachverhalt abzuklären. Den Beschwerdeführern war die Einreichung möglich und zumutbar (vgl. Richner/Frei/ Kaufmann, a.a.O., N 33 zu Art.