Es wurde die hälftige Teilung der Kosten angedroht. Daraufhin zitierten die Beschwerdeführer einen Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen und weigerten sich explizit, die von der Vorinstanz verlangten Unterlagen einzureichen, da diese nicht erforderlich seien und deren Beschaffung mit einem Aufwand verbunden sei.