Als dies von den Beschwerdeführern nicht akzeptiert wurde, leitete sie im Einspracheverfahren die angekündigten Abklärungen bezüglich Präponderanz des Personenwagens ein. Sie verlangte von den Beschwerdeführern einen geeigneten Nachweis zu erbringen, dass der Personenwagen mehrheitlich geschäftlich genutzt werde. Ohne Zustimmung zur Aufrechnung von einem Drittel seien zudem Fahrzeugausweise, Kaufverträge, Abschreibetabellen, Kontodetailblätter des Fahrzeugaufwands und sämtliche Belege dazu einzureichen. Es wurde die hälftige Teilung der Kosten angedroht.