Die Steuerbehörde kann vielmehr im Rahmen jeder Neuveranlagung eines Steuerpflichtigen sowohl die tatsächliche als auch die rechtliche Ausgangslage vollumfänglich überprüfen und, soweit erforderlich, abweichend würdigen (Urteil des Bundesgerichts 2P.153/2002 vom 29. November 2002, E. 4.2). In der Veranlagungsverfügung für das Steuerjahr 2007 nahm die Vorinstanz zunächst wieder eine Aufrechnung des Privatanteils an den Fahrzeugkosten auf einen Drittel des Gesamtbetrags vor. Als dies von den Beschwerdeführern nicht akzeptiert wurde, leitete sie im Einspracheverfahren die angekündigten Abklärungen bezüglich Präponderanz des Personenwagens ein.