Die Vorinstanz kündigte damit bereits in den Verfahren für die Steuerjahre 2005 und 2006 ihre Zweifel an der Zuordnung des Personenwagens zum Geschäftsvermögen an. Hinzu kommt, dass die in einer früheren Steuerperiode getroffenen Verfügungen grundsätzlich keine Rechtskraft für spätere Veranlagungen entfalten. Die Steuerbehörde kann vielmehr im Rahmen jeder Neuveranlagung eines Steuerpflichtigen sowohl die tatsächliche als auch die rechtliche Ausgangslage vollumfänglich überprüfen und, soweit erforderlich, abweichend würdigen (Urteil des Bundesgerichts 2P.153/2002 vom 29. November 2002, E. 4.2).