Damals handelte es sich noch um ein anderes Fahrzeug. Am 28. Januar 2006 kauften die Beschwerdeführer einen neuen Personenwagen "VW Passat". Die Vorinstanz unterliess für das Steuerjahr 2006 die angekündigten Abklärungen bezüglich Präponderanz, akzeptierte den neu gekauften Personenwagen als Geschäftsvermögen und nahm im Veranlagungsverfahren lediglich eine Aufrechnung des Privatanteils auf einen Drittel vor. In der Veranlagungsverfügung merkte sie jedoch an, dass die Aufrechnung des Privatanteils Fahrzeug auf einen Drittel geschehe und weitere Positionen der Buchhaltung ohne Präjudiz akzeptiert worden