Der Ehemann benötigt für die Ausübung seiner selbständigen Erwerbstätigkeit als Bauschlosser, bei der er mehrheitlich Arbeiten auf Baustellen ausführt, sicherlich ein Fahrzeug. Mit dem Lieferwagen Hyundai, Kaufjahr 2002, steht ihm ein solches zur Verfügung, welches unbestrittenermassen mehrheitlich geschäftlich benützt wird und damit zum Geschäftsvermögen gehört. Die Zugehörigkeit eines zusätzlichen Personenwagens zum Geschäftsvermögen wurde jedoch bereits im Steuerjahr 2005 thematisiert und unter dem Vorbehalt von weiteren Abklärungen der Präponderanz im Steuerjahr 2006 zugelassen (act. 8-D1.01). Damals handelte es sich noch um ein anderes Fahrzeug.