In der Regel könne aber jeder Beleg einem einzelnen Fahrzeug zugeordnet werden. Dadurch hätte eine ermessensweise hälftige Aufteilung ersetzt werden können. Insbesondere die Abschreibetabellen zeigten aber, dass diese zu grosszügig gewesen sei. Die Abschreibungen von Fr. 18'000.-- hätten zu 100% den privaten Personenwagen betroffen. Es müssten damit bezüglich der zugelassenen Kosten noch Kürzungen vorgenommen werden. Auf einen entsprechenden Antrag werde entgegenkommenderweise verzichtet. c) aa) Zu entscheiden ist zunächst, ob der Personenwagen "VW Passat" steuerlich als Geschäfts- oder Privatvermögen zu qualifizieren ist.