worden sei, bestätige, dass bisher mit dem Lieferwagen zurückgelegte Strecken mit dem Personenwagen gefahren worden seien. Die Vorinstanz hätte dazu auffordern müssen, ein Fahrtenbuch zu führen, wenn sie ein solches als Voraussetzung für die Zuordnung zum Geschäftsvermögen ansehe. Dazu erklärte die Vorinstanz, auch mit den nun eingereichten Unterlagen lasse sich nicht ermitteln, ob das Fahrzeug tatsächlich mehrheitlich geschäftlich genutzt worden sei. Sie ermöglichten auch nur teilweise eine Aufteilung der Kosten auf den Lieferwagen und den Personenwagen. In der Regel könne aber jeder Beleg einem einzelnen Fahrzeug zugeordnet werden.