In der Vernehmlassung hält die Vorinstanz ergänzend fest, die Beschwerdeführer würden weder Dokumente einreichen noch mit ihrer Beschwerdeschrift ihren Standpunkt glaubhaft machen. Die etwas ausführlicheren Beschriebe über die Nutzung der Fahrzeuge reichten nicht. Anhand der eingeforderten Belege liesse sich leicht erkennen, ob ein Fahrzeug mehrheitlich geschäftlich genutzt werde oder nicht. Diese hätten die Beschwerdeführer aber verweigert. Ein Abstützen nur auf die buchhalterische Behandlung dürfe in diesem Fall nicht erfolgen. Der Eventualantrag entbehre jeglicher Grundlage.