als Indizien gelten. Es sei auch auf den Willen des Steuerpflichtigen abzustellen. Der Personenwagen sei seit dessen Anschaffung in der Buchhaltung erfasst und als Geschäftsvermögen ausgewiesen. Die Steuerbehörde habe in den Steuerjahren 2005 und 2006 zwar zur Höhe des Privatanteils einen gewissen Vorbehalt angebracht, nicht jedoch zur Präponderanz als solches. Der Personenwagen sei im Geschäftsjahr 2006 mit Geld vom in der Bilanz geführten Konto bei der Raiffeisenbank gekauft worden. Ab dem Anschaffungsjahr seien die ordentlichen Abschreibungen von jeweils 40% vom Buchwert vorgenommen worden. Diese seien von der Vorinstanz im Steuerjahr 2006 akzeptiert worden.