Aufgrund der Präponderanz sei er aber dem Geschäftsvermögen zuzuordnen. Dabei würden die buchmässige Behandlung, die Herkunft der Mittel, die bisherige steuerrechtliche Behandlung, das Erwerbsmotiv usw. © Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte