Weiter sei er gross und unübersichtlich. Für Fahrten, die der Ehemann nicht zwingend mit dem Lieferwagen machen müsse - z.B. für Kursbesuche und Termine - benutze er deshalb den komfortablen Personenwagen. Die Ehefrau erledige die gesamte Administration, mache in diesem Zusammenhang auch Baustellenbesuche und erledige die anfallenden geschäftlichen Besorgungen. Die Verweigerung der Geschäftsmässigkeit des Personenwagens stelle einen unerlaubten Eingriff in die Wahl der Betriebsmittel durch den Selbständigerwerbenden dar. Der Personenwagen werde unbestrittenermassen auch privat genutzt. Aufgrund der Präponderanz sei er aber dem Geschäftsvermögen zuzuordnen.