Es gebe keinen ersichtlichen Grund, von der dort aufgeführten pauschalen Ermittlung des Privatanteils abzuweichen. Der Personenwagen werde vom Ehemann und seiner im Betrieb mitarbeitenden Ehefrau für geschäftliche Verrichtungen verwendet. Um auf die Baustellen zu gelangen, sei der Ehemann auf ein Fahrzeug angewiesen. Es sei ihm überlassen, ob er diese Fahrten mit dem Lieferwagen oder mit dem komfortableren Personenwagen machen wolle. Der Lieferwagen sei als mobile Werkstatt eingerichtet und von der Nutzung sehr staubig. Weiter sei er gross und unübersichtlich.