Die Beschwerdeführer stellen sich hingegen auf den Standpunkt, der Lieferwagen werde für die Tätigkeit auf den Baustellen gebraucht, während der Personenwagen für die übrigen geschäftlichen Fahrten wie Baustellenbesichtigungen, Besprechungen mit Bauherrn, Besorgungsfahrten usw. verwendet werde. Beide Fahrzeuge seien in der Bilanz ausgewiesen und die Betriebskosten sowie die Abschreibungen seien der Erfolgsrechnung belastet. Die Bewertung von Privatanteilen für die private Nutzung von Geschäftsfahrzeugen sei im Merkblatt N 2007/1 geregelt. Es gebe keinen ersichtlichen Grund, von der dort aufgeführten pauschalen Ermittlung des Privatanteils abzuweichen.