Gleichzeitig werde für gelegentliche geschäftliche Fahrten 2'000 Kilometer à Fr. 0.65.-- zum Abzug zugelassen. Die bisherige steuerrechtliche Behandlung möge die jetzige Qualifikation des Personenwagens als Privatvermögen nicht umzustossen, insbesondere schon deshalb nicht, weil mit dem Einspracheentscheid für das Jahr 2005 entsprechende Vorbehalte angebracht worden seien und in der Steuerperiode 2006 die unangefochtene Aufrechnung von einem Drittel der Fahrzeugkosten mit dem Vermerk "ohne Präjudiz" versehen worden sei.