b) Die Vorinstanz führt im Einsprache-Entscheid aus, der Lieferwagen gehöre unzweifelhaft ins Geschäftsvermögen. Zur Qualifikation des Personenwagens seien diverse Unterlagen eingefordert, jedoch von den Steuerpflichtigen nicht eingereicht worden. Es müsse daher die Annahme getroffen werden, dass je die Hälfte des geltend gemachten Fahrzeugaufwands inklusive Abschreibungen den einzelnen Fahrzeugen zugewiesen werde. Die Steuerpflichtigen besässen lediglich die zwei in der Buchhaltung deklarierten Fahrzeuge. Ihr Wohnort sei nur stündlich mit dem Bus erreichbar, was den Besitz eines eigenen Fahrzeugs aus privaten Gründen fast zwingend voraussetze.