bb) Geschäfts- und berufsmässig begründete Aufwendungen schmälern das steuerbare Einkommen, weshalb grundsätzlich der Steuerpflichtige die Beweislast für geschäftsmässig begründete Kosten und damit auch für die Zuteilung von Vermögenswerten zum Geschäftsvermögen trägt (vgl. GVP 1980 Nr. 6; Weidmann/ Grossmann/Zigerlig, a.a.O., S. 379 f.). Der Steuerpflichtige hat darzutun, dass die entsprechenden Aufwendungen effektiv getätigt wurden und dass sie mit der selbständigen Erwerbstätigkeit in einem sachlichen Zusammenhang stehen (Weidmann/Grossmann/Zigerlig, a.a.O., S. 70). Von der Beweisführungslast (subjektive Beweislast) ist die objektive Beweislast zu unterscheiden.