Grundsätzlich hat der Unternehmungsinhaber für die geltend gemachten Auslagen den Nachweis zu leisten oder - sofern keine Belege beschafft werden können - glaubwürdige Angaben zu machen. In einzelnen Branchen liefern die Erfahrungszahlen gewisse Durchschnittswerte (vgl. Weidmann/Grossmann/Zigerlig, © Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte