In solchen Fällen sind regelmässig "Grenzbereinigungen" nötig. Aufwendungen, die privaten Charakter haben und mit der Unternehmung in keinen sachlichen Zusammenhang gebracht werden können, werden unter dem Titel "Privatanteil an Unkosten" oder "über Unkosten verbuchte Privatauslagen" zum ausgewiesenen Gewinn hinzugerechnet. Die Privatanteile an Unkosten werden entweder der tatsächlichen Höhe entsprechend oder nach allgemeinen Normen bemessen. Grundsätzlich hat der Unternehmungsinhaber für die geltend gemachten Auslagen den Nachweis zu leisten oder - sofern keine Belege beschafft werden können - glaubwürdige Angaben zu machen.