Kilometer à Fr. 0.90, also Fr. 6'750.-- und damit das steuerbare Einkommen für die direkte Bundessteuer auf Fr. 101'700.-- festzulegen. Die Vorinstanz beantragte mit Vernehmlassung vom 16. September 2009 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Die Eidgenössische Steuerverwaltung verzichtete auf eine Vernehmlassung. Am 2. November 2009 reichten die Beschwerdeführer durch ihre Vertreterin eine Stellungnahme sowie zusätzliche Belege ein. Dazu äusserte sich die Vorinstanz mit Eingabe vom 30. November 2009. Auf die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Begründung ihrer Anträge wird, soweit notwendig, in den Erwägungen eingegangen. Erwägungen: