{"Signatur": "SG_VWEK_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2010-06-29", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VWEK_001_I-1-2009-154_2010-06-29.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4599&type=1563347022&cHash=7dcc7bb46625702d40d6a74dc20e89e7", "Checksum": "fc916d001dfd10d9179515b1e194f75b"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["I/1-2009/154"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 29.06.2010 I/1-2009/154"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 29.06.2010 I/1-2009/154"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission 29.06.2010 I/1-2009/154"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abgaben und öffentliche Dienstpflichten"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 27 Abs. 1 DBG (SR 642.11). Einzelfirma als Bauschlosser; geschäftliche Notwendigkeit eines Personenwagens neben einem als Geschäftswagen anerkannten Lieferwagen (Verwaltungsrekurskommission, 29. Juni 2010, I/1-2009/154)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 11:38:59", "Checksum": "144eeccd4861759a86a177ef646910c6", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 29.06.2010 I/1-2009/154\nRegeste:\nArt. 27 Abs. 1 DBG (SR 642.11). Einzelfirma als Bauschlosser; geschäftliche Notwendigkeit eines Personenwagens neben einem als Geschäftswagen anerkannten Lieferwagen (Verwaltungsrekurskommission, 29. Juni 2010, I/1-2009/154).\n\ncc) Die Vorinstanz hat für geschäftlich gefahrene Kilometer mit dem Personenwagen\neinen Betrag von Fr. 1'300.-- (2'000 Kilometer à Fr. 0.65) zum Abzug zugelassen. Die\nBeschwerdeführer beantragen, 7'500 Kilometer à Fr. 0.90 zu berechnen. Diese\nBehauptung ist nicht substantiiert und es fehlen Belege über die Anzahl geschäftlich\ngefahrener Kilometer mit dem \"VW Passat\". Die von den Beschwerdeführern\neingereichte vom TCS publizierte Kostenzusammenstellung betrifft zum Einen das Jahr\n2009, zum Anderen ist sie für die Steuerbehörden nicht verbindlich. Vielmehr\nrechtfertigt es sich, die im Steuerrecht allgemein gültigen Kilometeransätze von Fr. 0.65\n(Anhang zur Berufskostenverordnung, SR 642.118.1, in der für das Jahr 2007 gültigen\nVersion) zu verwenden.\n\nd) Zusammenfassend ist die Zuordnung des Personenwagens \"VW Passat\" zum\nPrivatvermögen und damit die Aufrechnung des darauf entfallenden hälftigen\nFahrzeugaufwands von Fr. 14'422.-- zu Recht erfolgt. Die zum Abzug zugelassenen Fr.\n1'300.-- für geschäftlich gefahrene Kilometer mit dem \"VW Passat\" sind ebenfalls nicht\nzu beanstanden. Dementsprechend erweist sich die Beschwerde als unbegründet und\nist abzuweisen.\n\n3.- Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Verfahrenskosten den\nBeschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 144 Abs. 1 DBG). Eine Entscheidgebühr von\nFr. 800.-- ist angemessen (Art. 144 Abs. 5 DBG in Verbindung mit Art. 13 Ziff. 522 des\nGerichtskostentarifs, sGS 941.12,). Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.-- ist zu\nverrechnen.\n\nEntscheid:\n\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n\n2. Die Beschwerdeführer bezahlen die Kosten des Verfahrens von Fr. 800.-- unter\nVerrechnung des Kostenvorschusses von Fr. 600.--.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 12/12\n"}