{"Signatur": "SG_VWEK_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2010-06-29", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VWEK_001_I-1-2009-154_2010-06-29.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4599&type=1563347022&cHash=7dcc7bb46625702d40d6a74dc20e89e7", "Checksum": "fc916d001dfd10d9179515b1e194f75b"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["I/1-2009/154"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 29.06.2010 I/1-2009/154"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 29.06.2010 I/1-2009/154"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission 29.06.2010 I/1-2009/154"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abgaben und öffentliche Dienstpflichten"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 27 Abs. 1 DBG (SR 642.11). Einzelfirma als Bauschlosser; geschäftliche Notwendigkeit eines Personenwagens neben einem als Geschäftswagen anerkannten Lieferwagen (Verwaltungsrekurskommission, 29. Juni 2010, I/1-2009/154)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 11:38:59", "Checksum": "144eeccd4861759a86a177ef646910c6", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 29.06.2010 I/1-2009/154\nRegeste:\nArt. 27 Abs. 1 DBG (SR 642.11). Einzelfirma als Bauschlosser; geschäftliche Notwendigkeit eines Personenwagens neben einem als Geschäftswagen anerkannten Lieferwagen (Verwaltungsrekurskommission, 29. Juni 2010, I/1-2009/154).\n\nDie Vorinstanz kündigte damit bereits in den Verfahren für die Steuerjahre 2005 und\n2006 ihre Zweifel an der Zuordnung des Personenwagens zum Geschäftsvermögen an.\nHinzu kommt, dass die in einer früheren Steuerperiode getroffenen Verfügungen\ngrundsätzlich keine Rechtskraft für spätere Veranlagungen entfalten. Die\nSteuerbehörde kann vielmehr im Rahmen jeder Neuveranlagung eines Steuerpflichtigen\nsowohl die tatsächliche als auch die rechtliche Ausgangslage vollumfänglich\nüberprüfen und, soweit erforderlich, abweichend würdigen (Urteil des Bundesgerichts\n2P.153/2002 vom 29. November 2002, E. 4.2). In der Veranlagungsverfügung für das\nSteuerjahr 2007 nahm die Vorinstanz zunächst wieder eine Aufrechnung des\nPrivatanteils an den Fahrzeugkosten auf einen Drittel des Gesamtbetrags vor. Als dies\nvon den Beschwerdeführern nicht akzeptiert wurde, leitete sie im Einspracheverfahren\ndie angekündigten Abklärungen bezüglich Präponderanz des Personenwagens ein. Sie\nverlangte von den Beschwerdeführern einen geeigneten Nachweis zu erbringen, dass\nder Personenwagen mehrheitlich geschäftlich genutzt werde. Ohne Zustimmung zur\nAufrechnung von einem Drittel seien zudem Fahrzeugausweise, Kaufverträge,\nAbschreibetabellen, Kontodetailblätter des Fahrzeugaufwands und sämtliche Belege\ndazu einzureichen. Es wurde die hälftige Teilung der Kosten angedroht. Daraufhin\nzitierten die Beschwerdeführer einen Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons\nSt. Gallen und weigerten sich explizit, die von der Vorinstanz verlangten Unterlagen\neinzureichen, da diese nicht erforderlich seien und deren Beschaffung mit einem\nAufwand verbunden sei.\n\nDamit die Veranlagungsbehörde ihrer Untersuchungspflicht nachkommen kann, sind\ndie steuerpflichtigen Personen verpflichtet, an der Untersuchung mitzuwirken (vgl.\nVerwGE B 2009/204, a.a.O., E. 2.2 mit Hinweis auf die in der Kooperationsmaxime von\nArt. 123 DBG zum Ausdruck kommende Mitwirkungspflicht und insbesondere Art. 126\nDBG; Richner/Frei/Kaufmann, Handkommentar zum DBG, 2. Auflage, Zürich 2009, N 9\nzu Art. 123 DBG). Die von der Vorinstanz geforderten Unterlagen erschienen geeignet\nund notwendig, um den rechtserheblichen Sachverhalt abzuklären. Den\nBeschwerdeführern war die Einreichung möglich und zumutbar (vgl. Richner/Frei/\nKaufmann, a.a.O., N 33 zu Art. 126). Sie weigerten sich mit der Begründung eines zu\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 10/12\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nhohen Aufwands, die geforderten Unterlagen einzureichen und verletzten damit ihre\nMitwirkungspflichten. Eine Verletzung der Mitwirkungspflicht wirkt sich im\nZusammenhang mit der objektiven Beweislast auf die Untersuchungsmaxime der\nBehörden aus. So führt etwa die Verweigerung der Kooperation bei der Abklärung\neines Sachverhalts, der nach Darstellung der Steuerpflichtigen einem von ihnen geltend\ngemachten Abzug zugrunde liegt, zur Nichtberücksichtigung des Abzugs (vgl. Zweifel/\nCasanova, Schweizerisches Steuerverfahrensrecht, Direkte Steuern, Zürich/Basel/Genf\n2008, § 5 N 12).\n\nDie Vorinstanz musste zufolge verweigerter Mitwirkung der Beschwerdeführer aufgrund\nder vorliegenden Akten entscheiden. Diese umfassten bezüglich der selbständigen\nErwerbstätigkeit des Ehemannes nur die Bilanz sowie die Erfolgsrechnung 2007.\nBuchhaltungskontoeinzelblätter wurden nur von den beiden Bankkonten sowie vom\nKassabuch, jedoch nicht von den Konten \"Unterhalt Fahrzeug\" und \"Abschreibungen\nFahrzeug\" eingereicht. Bei der Firma des Ehemannes handelt es sich um einen Ein-\nMann-Betrieb. Lohnaufwand wurde keiner verbucht. Ihm steht für seine Tätigkeit als\nBauschlosser der Lieferwagen zur Verfügung. Die tatsächliche Nutzung des\nPersonenwagens als zweites Firmenfahrzeug haben die Beschwerdeführer\nnachzuweisen. Im Einspracheverfahren lagen keine Akten vor, welche diesen Nachweis\nzu erbringen vermocht hätten. Die Zuteilung des Personenwagens zum Privatvermögen\nerfolgte daher aufgrund der vorliegenden Unterlagen sowie der fehlenden Bereitschaft\nder Beschwerdeführer zur Mitwirkung zu Recht. Die im Beschwerdeverfahren\neingereichten Unterlagen (act. 12/1-17) deuten nicht darauf hin, dass diese Beurteilung\nfalsch war. Aus ihnen kann nichts bezüglich einer tatsächlichen geschäftlichen Nutzung\nabgeleitet werden. Die von den Beschwerdeführern behauptete Reduktion der\ngefahrenen Kilometer mit dem Lieferwagen seit dem Kauf des Personenwagens \"VW\nPassat\" ist nicht ausreichend belegt. Hinzu kommt, dass sich bereits vor dem \"VW\nPassat\" ein Personenwagen im Besitz der Beschwerdeführer befand. Ebenso fehlen\nBeweisunterlagen zur Mittelherkunft für den Kauf des \"VW Passat\".\n\nbb) Als Konsequenz aus der Zuordnung eines Fahrzeugs zum Privatvermögen nahm\ndie Vorinstanz eine ermessensweise Aufrechnung in der Höhe des hälftigen\nFahrzeugaufwands inklusive Abschreibungen, also von Fr. 14'422.-- vor. Auch dieses\nVorgehen ist nicht zu beanstanden. Auf den Personenwagen \"VW Passat\" entfallen\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 11/12\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\naufgrund der von den Beschwerdeführern eingereichten Belege mindestens Kosten in\ndieser Höhe. Bereits die gesamten auf Fahrzeugen vorgenommenen Abschreibungen\nvon Fr. 18'000.-- beziehen sich auf den VW Passat (act. 12/1). Auf eine\nSchlechterstellung der Beschwerdeführer wird jedoch in Übereinstimmung mit dem\nAntrag der Vorinstanz verzichtet.\n\n"}