{"Signatur": "SG_VWEK_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2010-06-29", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VWEK_001_I-1-2009-154_2010-06-29.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4599&type=1563347022&cHash=7dcc7bb46625702d40d6a74dc20e89e7", "Checksum": "fc916d001dfd10d9179515b1e194f75b"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["I/1-2009/154"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 29.06.2010 I/1-2009/154"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 29.06.2010 I/1-2009/154"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission 29.06.2010 I/1-2009/154"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abgaben und öffentliche Dienstpflichten"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 27 Abs. 1 DBG (SR 642.11). Einzelfirma als Bauschlosser; geschäftliche Notwendigkeit eines Personenwagens neben einem als Geschäftswagen anerkannten Lieferwagen (Verwaltungsrekurskommission, 29. Juni 2010, I/1-2009/154)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 11:38:59", "Checksum": "144eeccd4861759a86a177ef646910c6", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 29.06.2010 I/1-2009/154\nRegeste:\nArt. 27 Abs. 1 DBG (SR 642.11). Einzelfirma als Bauschlosser; geschäftliche Notwendigkeit eines Personenwagens neben einem als Geschäftswagen anerkannten Lieferwagen (Verwaltungsrekurskommission, 29. Juni 2010, I/1-2009/154).\n\nals Indizien gelten. Es sei auch auf den Willen des Steuerpflichtigen abzustellen. Der\nPersonenwagen sei seit dessen Anschaffung in der Buchhaltung erfasst und als\nGeschäftsvermögen ausgewiesen. Die Steuerbehörde habe in den Steuerjahren 2005\nund 2006 zwar zur Höhe des Privatanteils einen gewissen Vorbehalt angebracht, nicht\njedoch zur Präponderanz als solches. Der Personenwagen sei im Geschäftsjahr 2006\nmit Geld vom in der Bilanz geführten Konto bei der Raiffeisenbank gekauft worden. Ab\ndem Anschaffungsjahr seien die ordentlichen Abschreibungen von jeweils 40% vom\nBuchwert vorgenommen worden. Diese seien von der Vorinstanz im Steuerjahr 2006\nakzeptiert worden. Anhand dieser Indizien und nach ihrem Willen zähle der\nPersonenwagen zweifellos zum Geschäftsvermögen. Falls dem nicht gefolgt werden\nkönne, sei zumindest die Anzahl der geschäftlich mit dem Personenwagen gefahrenen\nKilometer zu erhöhen. Ihr Wohn- und Geschäftsort sei relativ abgelegen. Die\ntatsächlich gefahrenen Kilometer seien nicht mehr zu ermitteln. Es sei aber von mehr\nals 7'500 Kilometern auszugehen. Die Kosten pro gefahrenen Kilometer bei einem\nPersonenwagen mit einem Anschaffungspreis von bis zu Fr. 52'000.-- würden rund Fr.\n0.90 betragen. Der von der Einzelfirma zu tragende Kostenanteil am Personenwagen\nbetrage somit 7'500 Kilometer à Fr. 0.90, also Fr. 6'750.--.\n\nIn der Vernehmlassung hält die Vorinstanz ergänzend fest, die Beschwerdeführer\nwürden weder Dokumente einreichen noch mit ihrer Beschwerdeschrift ihren\nStandpunkt glaubhaft machen. Die etwas ausführlicheren Beschriebe über die Nutzung\nder Fahrzeuge reichten nicht. Anhand der eingeforderten Belege liesse sich leicht\nerkennen, ob ein Fahrzeug mehrheitlich geschäftlich genutzt werde oder nicht. Diese\nhätten die Beschwerdeführer aber verweigert. Ein Abstützen nur auf die\nbuchhalterische Behandlung dürfe in diesem Fall nicht erfolgen. Der Eventualantrag\nentbehre jeglicher Grundlage.\n\nMit ihrer zusätzlichen Stellungnahme machen die Beschwerdeführer im Wesentlichen\ngeltend, aus den beiliegenden Belegen sei ersichtlich, dass mit dem Personenwagen\nseit der Anschaffung durchschnittlich 12'800 Kilometer pro Jahr gefahren worden sei.\nMit dem Lieferwagen habe der Ehemann während der Periode vom November 2002 bis\nNovember 2006 jährlich rund 20'000 Kilometer zurückgelegt. In den Jahren 2007 und\n2008 habe sich die durchschnittliche Kilometerleistung auf 10'000 pro Jahr reduziert.\nDiese reduzierte Fahrleistung ab dem Zeitpunkt, als der neue Personenwagen gekauft\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/12\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nworden sei, bestätige, dass bisher mit dem Lieferwagen zurückgelegte Strecken mit\ndem Personenwagen gefahren worden seien. Die Vorinstanz hätte dazu auffordern\nmüssen, ein Fahrtenbuch zu führen, wenn sie ein solches als Voraussetzung für die\nZuordnung zum Geschäftsvermögen ansehe. Dazu erklärte die Vorinstanz, auch mit\nden nun eingereichten Unterlagen lasse sich nicht ermitteln, ob das Fahrzeug\ntatsächlich mehrheitlich geschäftlich genutzt worden sei. Sie ermöglichten auch nur\nteilweise eine Aufteilung der Kosten auf den Lieferwagen und den Personenwagen. In\nder Regel könne aber jeder Beleg einem einzelnen Fahrzeug zugeordnet werden.\nDadurch hätte eine ermessensweise hälftige Aufteilung ersetzt werden können.\nInsbesondere die Abschreibetabellen zeigten aber, dass diese zu grosszügig gewesen\nsei. Die Abschreibungen von Fr. 18'000.-- hätten zu 100% den privaten\nPersonenwagen betroffen. Es müssten damit bezüglich der zugelassenen Kosten noch\nKürzungen vorgenommen werden. Auf einen entsprechenden Antrag werde\nentgegenkommenderweise verzichtet.\n\nc) aa) Zu entscheiden ist zunächst, ob der Personenwagen \"VW Passat\" steuerlich als\nGeschäfts- oder Privatvermögen zu qualifizieren ist.\n\nDer Ehemann benötigt für die Ausübung seiner selbständigen Erwerbstätigkeit als\nBauschlosser, bei der er mehrheitlich Arbeiten auf Baustellen ausführt, sicherlich ein\nFahrzeug. Mit dem Lieferwagen Hyundai, Kaufjahr 2002, steht ihm ein solches zur\nVerfügung, welches unbestrittenermassen mehrheitlich geschäftlich benützt wird und\ndamit zum Geschäftsvermögen gehört. Die Zugehörigkeit eines zusätzlichen\nPersonenwagens zum Geschäftsvermögen wurde jedoch bereits im Steuerjahr 2005\nthematisiert und unter dem Vorbehalt von weiteren Abklärungen der Präponderanz im\nSteuerjahr 2006 zugelassen (act. 8-D1.01). Damals handelte es sich noch um ein\nanderes Fahrzeug. Am 28. Januar 2006 kauften die Beschwerdeführer einen neuen\nPersonenwagen \"VW Passat\". Die Vorinstanz unterliess für das Steuerjahr 2006 die\nangekündigten Abklärungen bezüglich Präponderanz, akzeptierte den neu gekauften\nPersonenwagen als Geschäftsvermögen und nahm im Veranlagungsverfahren lediglich\neine Aufrechnung des Privatanteils auf einen Drittel vor. In der Veranlagungsverfügung\nmerkte sie jedoch an, dass die Aufrechnung des Privatanteils Fahrzeug auf einen Drittel\ngeschehe und weitere Positionen der Buchhaltung ohne Präjudiz akzeptiert worden\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/12\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nseien sowie, dass mit der Steuererklärung 2007 die Buchhaltungskontoeinzelblätter\neinzureichen seien (act. 8-2.01).\n\n"}