{"Signatur": "SG_VWEK_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2010-06-29", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VWEK_001_I-1-2009-154_2010-06-29.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4599&type=1563347022&cHash=7dcc7bb46625702d40d6a74dc20e89e7", "Checksum": "fc916d001dfd10d9179515b1e194f75b"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["I/1-2009/154"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 29.06.2010 I/1-2009/154"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 29.06.2010 I/1-2009/154"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission 29.06.2010 I/1-2009/154"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abgaben und öffentliche Dienstpflichten"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 27 Abs. 1 DBG (SR 642.11). Einzelfirma als Bauschlosser; geschäftliche Notwendigkeit eines Personenwagens neben einem als Geschäftswagen anerkannten Lieferwagen (Verwaltungsrekurskommission, 29. Juni 2010, I/1-2009/154)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 11:38:59", "Checksum": "144eeccd4861759a86a177ef646910c6", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 29.06.2010 I/1-2009/154\nRegeste:\nArt. 27 Abs. 1 DBG (SR 642.11). Einzelfirma als Bauschlosser; geschäftliche Notwendigkeit eines Personenwagens neben einem als Geschäftswagen anerkannten Lieferwagen (Verwaltungsrekurskommission, 29. Juni 2010, I/1-2009/154).\n\nDiese Bestimmung stimmt wörtlich mit Art. 31 Abs. 2 Satz 3 StG überein. Ob ein\nWertgegenstand dem Privat- oder dem Geschäftsvermögen zuzuordnen ist,\nentscheidet sich aufgrund einer Würdigung aller in Betracht kommenden tatsächlichen\nUmstände. Ausschlaggebendes Zuteilungskriterium ist dabei, wie sich aus der zitierten\ngesetzlichen Begriffsumschreibung ergibt, die aktuelle technisch-wirtschaftliche\nFunktion des fraglichen Vermögensgegenstands; massgebend ist also in erster Linie,\nob der Gegenstand tatsächlich dem Geschäft dient (BGE 133 II 420 E. 3.2 mit\nHinweisen). Daneben können als weitere Abgrenzungskriterien im Einzelfall die äussere\nBeschaffenheit des Vermögenswertes, dessen tatsächliche Nutzung, die Herkunft der\nMittel zu dessen Finanzierung, das Erwerbs- oder Veräusserungsmotiv, die\nzivilrechtlichen Eigentumsverhältnisse und auch dessen buchmässige Behandlung\ndienen (BGE 2A.44/2006 vom 17. November 2006; vgl. auch Cagianut/Höhn,\nUnternehmenssteuerrecht, 3. Aufl. 1993, S. 253 ff.). Bei gemischt genutzten\nVermögenswerten, die teilweise geschäftlichen und teilweise privaten Zwecken dienen,\ngilt der Grundsatz der Präponderanz, das heisst solche Vermögenswerte werden\ndemjenigen Vermögensbereich zugeordnet, dem sie vorwiegend dienen (GVP 2002 Nr.\n16; Weidmann/Grossmann/Zigerlig, a.a.O., S. 51 f.).\n\nb) Die Vorinstanz führt im Einsprache-Entscheid aus, der Lieferwagen gehöre\nunzweifelhaft ins Geschäftsvermögen. Zur Qualifikation des Personenwagens seien\ndiverse Unterlagen eingefordert, jedoch von den Steuerpflichtigen nicht eingereicht\nworden. Es müsse daher die Annahme getroffen werden, dass je die Hälfte des geltend\ngemachten Fahrzeugaufwands inklusive Abschreibungen den einzelnen Fahrzeugen\nzugewiesen werde. Die Steuerpflichtigen besässen lediglich die zwei in der\nBuchhaltung deklarierten Fahrzeuge. Ihr Wohnort sei nur stündlich mit dem Bus\nerreichbar, was den Besitz eines eigenen Fahrzeugs aus privaten Gründen fast\nzwingend voraussetze. Die Einkaufsmöglichkeiten seien eher beschränkt. Die Tätigkeit\nder Ehefrau als Schulpräsidentin mache den einen oder anderen Sitzungsbesuch wie\nauch allfällige Hausbesuche im weitläufigen Gemeindegebiet nötig. Weitere Fahrten für\nVerwandtenbesuche, Ausflüge und Ferien gehörten zu den üblichen privaten\nNutzungen. Es sei deshalb zu vermuten, dass die private Nutzung gegenüber\ngelegentlichen Baustellenbesuchen überwiege. Die bisherige buchhalterische\nBehandlung sei immer wieder angezweifelt worden. Dies sei Aufruf genug gewesen,\nentsprechende Belege aufzubewahren. Die Weigerung, diese einzureichen, müsse\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/12\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\ngegen die Steuerpflichtigen ausgelegt werden. Die buchmässige Behandlung sei somit\nwiederlegt. Der hälftige Fahrzeugaufwand, also Fr. 14'422.--, wie auch die Hälfte der\naktivierten Fahrzeuge von Fr. 26'000.--, also Fr. 13'000.--, würden ausgebucht.\nGleichzeitig werde für gelegentliche geschäftliche Fahrten 2'000 Kilometer à Fr. 0.65.--\nzum Abzug zugelassen. Die bisherige steuerrechtliche Behandlung möge die jetzige\nQualifikation des Personenwagens als Privatvermögen nicht umzustossen,\ninsbesondere schon deshalb nicht, weil mit dem Einspracheentscheid für das Jahr\n2005 entsprechende Vorbehalte angebracht worden seien und in der Steuerperiode\n2006 die unangefochtene Aufrechnung von einem Drittel der Fahrzeugkosten mit dem\nVermerk \"ohne Präjudiz\" versehen worden sei.\n\nDie Beschwerdeführer stellen sich hingegen auf den Standpunkt, der Lieferwagen\nwerde für die Tätigkeit auf den Baustellen gebraucht, während der Personenwagen für\ndie übrigen geschäftlichen Fahrten wie Baustellenbesichtigungen, Besprechungen mit\nBauherrn, Besorgungsfahrten usw. verwendet werde. Beide Fahrzeuge seien in der\nBilanz ausgewiesen und die Betriebskosten sowie die Abschreibungen seien der\nErfolgsrechnung belastet. Die Bewertung von Privatanteilen für die private Nutzung von\nGeschäftsfahrzeugen sei im Merkblatt N 2007/1 geregelt. Es gebe keinen ersichtlichen\nGrund, von der dort aufgeführten pauschalen Ermittlung des Privatanteils abzuweichen.\nDer Personenwagen werde vom Ehemann und seiner im Betrieb mitarbeitenden\nEhefrau für geschäftliche Verrichtungen verwendet. Um auf die Baustellen zu gelangen,\nsei der Ehemann auf ein Fahrzeug angewiesen. Es sei ihm überlassen, ob er diese\nFahrten mit dem Lieferwagen oder mit dem komfortableren Personenwagen machen\nwolle. Der Lieferwagen sei als mobile Werkstatt eingerichtet und von der Nutzung sehr\nstaubig. Weiter sei er gross und unübersichtlich. Für Fahrten, die der Ehemann nicht\nzwingend mit dem Lieferwagen machen müsse - z.B. für Kursbesuche und Termine -\nbenutze er deshalb den komfortablen Personenwagen. Die Ehefrau erledige die\ngesamte Administration, mache in diesem Zusammenhang auch Baustellenbesuche\nund erledige die anfallenden geschäftlichen Besorgungen. Die Verweigerung der\nGeschäftsmässigkeit des Personenwagens stelle einen unerlaubten Eingriff in die Wahl\nder Betriebsmittel durch den Selbständigerwerbenden dar. Der Personenwagen werde\nunbestrittenermassen auch privat genutzt. Aufgrund der Präponderanz sei er aber dem\nGeschäftsvermögen zuzuordnen. Dabei würden die buchmässige Behandlung, die\nHerkunft der Mittel, die bisherige steuerrechtliche Behandlung, das Erwerbsmotiv usw.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/12\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}