{"Signatur": "SG_VWEK_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2010-06-29", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VWEK_001_I-1-2009-154_2010-06-29.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4599&type=1563347022&cHash=7dcc7bb46625702d40d6a74dc20e89e7", "Checksum": "fc916d001dfd10d9179515b1e194f75b"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["I/1-2009/154"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 29.06.2010 I/1-2009/154"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 29.06.2010 I/1-2009/154"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission 29.06.2010 I/1-2009/154"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abgaben und öffentliche Dienstpflichten"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 27 Abs. 1 DBG (SR 642.11). Einzelfirma als Bauschlosser; geschäftliche Notwendigkeit eines Personenwagens neben einem als Geschäftswagen anerkannten Lieferwagen (Verwaltungsrekurskommission, 29. Juni 2010, I/1-2009/154)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 11:38:59", "Checksum": "144eeccd4861759a86a177ef646910c6", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 29.06.2010 I/1-2009/154\nRegeste:\nArt. 27 Abs. 1 DBG (SR 642.11). Einzelfirma als Bauschlosser; geschäftliche Notwendigkeit eines Personenwagens neben einem als Geschäftswagen anerkannten Lieferwagen (Verwaltungsrekurskommission, 29. Juni 2010, I/1-2009/154).\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/12\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\naa) Gemäss Art. 34 DBG sind die übrigen Kosten und Aufwendungen, insbesondere die\nAufwendungen für den Unterhalt des Steuerpflichtigen und seiner Familie sowie der\ndurch die berufliche Stellung des Steuerpflichtigen bedingte Privataufwand nicht\nabziehbar (lit. a). Die Bestimmung stimmt im Wortlaut mit dem st. gallischen\nSteuerrecht überein (vgl. 47 StG). Nicht zum Unternehmungsaufwand gehören deshalb\ndie privaten Lebenshaltungskosten, zu denen die Aufwendungen des Steuerpflichtigen\nund seiner Familie für Nahrung, Bekleidung, standesgemässes Auftreten, Unterhaltung\nund Vergnügen, private Autofahrten und dergleichen zu zählen sind. Solche Auslagen\ndienen nicht der Erzielung von Unternehmungserträgen wie die Gewinnungskosten,\nsondern stellen Verwendung des erzielten Einkommens dar, wenngleich sie teilweise\nganz allgemein die notwendigen Voraussetzungen für die Erhaltung der Arbeitskraft\nund für jede einkommenserzielende Tätigkeit bilden. Sie sind erfolgsneutral. In der\nBuchhaltung sind die privaten Aufwendungen dem Privatkonto bzw. dem Kapitalkonto\nzu belasten. Wird ein Aufwandkonto belastet oder werden die Privatbezüge in der Form\neines festen Eigenlohns und/oder Eigenkapitalzinses verbucht, sind sie dem\nsteuerbaren Gewinn zuzurechnen (vgl. Weidmann/Grossmann/Zigerlig, Wegweiser\ndurch das st. gallische Steuerrecht, 6. Aufl. 1999, S. 72 f.).\n\nDie getroffene Unterscheidung zwischen Unternehmungsaufwand und\nLebenshaltungskosten ist grundsätzlich klar und einleuchtend, gibt aber in Grenzfällen\nhäufig Anlass zu Auseinandersetzungen. So stellt sich etwa die Frage, ob die der\nErfolgsrechnung belasteten Autokosten, Reise- und Kundenspesen, Auslagen für\nMiete, Heizung, Reinigung usw. in vollem Umfang als Gewinnungskosten anzusehen\nsind oder ob es sich mindestens teilweise um nicht abziehbare Kosten der privaten\nLebenshaltung handelt. In solchen Fällen sind regelmässig \"Grenzbereinigungen\" nötig.\nAufwendungen, die privaten Charakter haben und mit der Unternehmung in keinen\nsachlichen Zusammenhang gebracht werden können, werden unter dem Titel\n\"Privatanteil an Unkosten\" oder \"über Unkosten verbuchte Privatauslagen\" zum\nausgewiesenen Gewinn hinzugerechnet. Die Privatanteile an Unkosten werden\nentweder der tatsächlichen Höhe entsprechend oder nach allgemeinen Normen\nbemessen. Grundsätzlich hat der Unternehmungsinhaber für die geltend gemachten\nAuslagen den Nachweis zu leisten oder - sofern keine Belege beschafft werden können\n- glaubwürdige Angaben zu machen. In einzelnen Branchen liefern die\nErfahrungszahlen gewisse Durchschnittswerte (vgl. Weidmann/Grossmann/Zigerlig,\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/12\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\na.a.O., S. 73 f.). Gerade in Fällen, wo zum grossen Teil Kosten zur Beurteilung stehen,\ndie teilweise beruflich und teilweise privat bedingt sind, lässt sich nicht mit letzter\nBestimmtheit festlegen, welche Auslagen in welchem Umfang in einem ursächlichen\nZusammenhang mit der Berufsausübung stehen und geschäftsmässig begründet sind.\nDeshalb ist auch der Privatanteil nach pflichtgemässem Ermessen zu schätzen. Dabei\nist stets die Gesamtwürdigung der geschäftsmässig begründeten Aufwendungen im\nAuge zu behalten, die der beruflichen Funktion des konkreten Falles Rechnung trägt\n(vgl. VRKE I/1 vom 7. Dezember 2000 in Sachen M.B., S. 6).\n\nbb) Geschäfts- und berufsmässig begründete Aufwendungen schmälern das\nsteuerbare Einkommen, weshalb grundsätzlich der Steuerpflichtige die Beweislast für\ngeschäftsmässig begründete Kosten und damit auch für die Zuteilung von\nVermögenswerten zum Geschäftsvermögen trägt (vgl. GVP 1980 Nr. 6; Weidmann/\nGrossmann/Zigerlig, a.a.O., S. 379 f.). Der Steuerpflichtige hat darzutun, dass die\nentsprechenden Aufwendungen effektiv getätigt wurden und dass sie mit der\nselbständigen Erwerbstätigkeit in einem sachlichen Zusammenhang stehen\n(Weidmann/Grossmann/Zigerlig, a.a.O., S. 70). Von der Beweisführungslast (subjektive\nBeweislast) ist die objektive Beweislast zu unterscheiden. Dabei geht es um die Frage,\nzu wessen Nachteil es sich auswirkt, wenn ein behaupteter Sachverhalt unbewiesen\nbleibt (vgl. VerwGE B 2009/204 vom 11. Mai 2010 in Sachen J.T., E. 2.3). In formeller\nHinsicht setzt die Abzugsfähigkeit einer Aufwendung also voraus, dass diese belegt\noder wenigstens glaubhaft gemacht wird. Bei der Anerkennung nicht bzw. ungenügend\nbelegter Aufwendungen steht der Veranlagungsbehörde ein Spielraum des Ermessens\nzu. Zur ermessensweisen Festlegung eines Privatanteils kann es im Einzelfall\nsachgemäss sein, sich an den Werten des Merkblattes N1/2007 über die Bewertung\nder Naturalbezüge und der privaten Unkostenanteile von Geschäftsinhaberinnen und\nGeschäftsinhabern der Eidgenössischen Steuerverwaltung (vgl. StB 29 Nr. 3 in der\nFassung vom 1. Januar 2007, nachfolgend: Merkblatt N1/2007; Weidmann/Gross­\nmann/Zigerlig, a.a.O., S. 75 f.) zu orientieren, welches unter Anderem die Ermittlung\ndes Privatanteils an Autokosten regelt. Dies setzt allerdings voraus, dass es sich beim\nbetreffenden Fahrzeug um ein solches im Geschäftsvermögen handelt.\n\ncc) Als Geschäftsvermögen gelten nach Art. 18 Abs. 2 Satz 3 DBG alle\nVermögenswerte, die ganz oder vorwiegend der selbständigen Erwerbstätigkeit dienen.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/12\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}