{"Signatur": "SG_VWEK_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2010-06-29", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VWEK_001_I-1-2009-154_2010-06-29.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4599&type=1563347022&cHash=7dcc7bb46625702d40d6a74dc20e89e7", "Checksum": "fc916d001dfd10d9179515b1e194f75b"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["I/1-2009/154"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 29.06.2010 I/1-2009/154"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 29.06.2010 I/1-2009/154"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission 29.06.2010 I/1-2009/154"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abgaben und öffentliche Dienstpflichten"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 27 Abs. 1 DBG (SR 642.11). 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Einzelfirma als Bauschlosser; geschäftliche\nNotwendigkeit eines Personenwagens neben einem als Geschäftswagen\nanerkannten Lieferwagen (Verwaltungsrekurskommission, 29. Juni 2010, I/\n1-2009/154).\n\nPräsident Nicolaus Voigt, Mitglieder Fritz Buchschacher und Markus Frei;\nGerichtsschreiberin Sabrina Häberli\n\nX und Y, Beschwerdeführer,\n\nvertreten durch Zanoni+Aegerter, AG für Steuer- und Wirtschaftsberatung,\nZürcherstrasse 82, 8640 Rapperswil,\n\ngegen\n\nKantonales Steueramt, Davidstrasse 41, 9001 St. Gallen, Vorinstanz,\n\nund\n\nEidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Direkte Bundessteuer, Abteilung\nRechtswesen, Eigerstrasse 65, 3003 Bern, Beschwerdebeteiligte,\n\nbetreffend\n\nDirekte Bundessteuer (Einkommen 2007)\n\nSachverhalt:\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/12\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nA.- X und Y wohnen im eigenen Einfamilienhaus in G. Der Ehemann ist selbständig\nerwerbstätig als Bauschlosser. Die Einzelfirma hat den Sitz am Wohnsitz des Ehepaars.\nDie Ehefrau ist Schulpräsidentin der Primarschule G. Das Ehepaar besitzt zwei\nMotorfahrzeuge: einen Lieferwagen \"Hyundai\", Kaufjahr 2002, und einen\nPersonenwagen \"VW Passat\", Kaufjahr 2006.\n\nB.- In der Steuererklärung 2007 deklarierten X und Y ein steuerbares Einkommen von\nFr. 102'331.-- und ein steuerbares Vermögen von Fr. 665'500.--. Dabei wurden beide\nFahrzeuge dem Geschäftsvermögen zugeordnet und in der Erfolgsrechnung der\nEinzelfirma des Ehemanns einen Fahrzeugaufwand von Fr. 28'844.-- (Fr. 10'844.15\nUnterhalt und Fr. 18'000.-- Abschreibungen) ausgewiesen, wobei für Privatfahrten ein\nPrivatanteil an den Unterhaltskosten von Fr. 4'700.-- ausgeschieden wurde. Die\nVeranlagungsbehörde nahm Korrekturen vor und veranlagte die Steuerpflichtigen für\ndie direkte Bundessteuer 2007 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 103'100.--.\nInsbesondere wurde der Privatanteil am Fahrzeugaufwand auf einen Drittel, d.h. um Fr.\n4'915.-- auf Fr. 9'615.-- erhöht. Für die Staats- und Gemeindesteuern 2007 wurden die\nAktiven gemäss Schlussbilanz wie deklariert übernommen.\n\nGegen die Veranlagung erhoben die Steuerpflichtigen am 8. April 2009 Einsprache. Am\n28. April 2009 wurden sie vom kantonalen Steueramt aufgefordert, zusätzliche\nUnterlagen einzureichen. Die Steuerpflichtigen lehnten dies ab. Das kantonale\nSteueramt wies die Einsprache mit Entscheid vom 11. August 2009 ab. Es erhöhte das\nsteuerbare Einkommen für die direkte Bundessteuer auf Fr. 106'700.--, indem es den\nPersonenwagen dem Privatvermögen zuwies und die Hälfte des geltend gemachten\nFahrzeugaufwands, also Fr. 14'422.--, aufrechnete. Gleichzeitig liess es für\ngelegentliche geschäftliche Fahrten Fr. 1'300.-- (2'000 Kilometer à Fr. 0.65) zum Abzug\nzu.\n\nC.- Gegen den Einsprache-Entscheid erhoben X und Y durch ihre Vertreterin mit\nEingabe vom 24. August 2009 Beschwerde bei der Verwaltungsrekurskommission mit\ndem Antrag, den von der Vorinstanz zusätzlich aufgerechneten Privatanteil für die\nNutzung des Personenwagens über Fr. 4'915.-- zu streichen und das steuerbare\nEinkommen für die direkte Bundessteuer auf Fr. 99'300.-- festzulegen. Eventualiter sei\nder von der Einzelfirma zu tragende Kostenanteil am Personenwagen auf 7'500\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/12\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nKilometer à Fr. 0.90, also Fr. 6'750.-- und damit das steuerbare Einkommen für die\ndirekte Bundessteuer auf Fr. 101'700.-- festzulegen.\n\nDie Vorinstanz beantragte mit Vernehmlassung vom 16. September 2009 die\nkostenfällige Abweisung der Beschwerde. Die Eidgenössische Steuerverwaltung\nverzichtete auf eine Vernehmlassung.\n\nAm 2. November 2009 reichten die Beschwerdeführer durch ihre Vertreterin eine\nStellungnahme sowie zusätzliche Belege ein. Dazu äusserte sich die Vorinstanz mit\nEingabe vom 30. November 2009.\n\nAuf die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Begründung ihrer Anträge wird,\nsoweit notwendig, in den Erwägungen eingegangen.\n\nErwägungen:\n\n1.- Die Eintretensvoraussetzungen sind von Amtes wegen zu prüfen. Die\nVerwaltungsrekurskommission ist zum Sachentscheid zuständig. Die Befugnis zur\nBeschwerdeerhebung ist gegeben. Die Beschwerde vom 24. August 2009 ist\nrechtzeitig eingereicht worden. Sie erfüllt in formeller und inhaltlicher Hinsicht die\ngesetzlichen Anforderungen (Art. 140 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die direkte\nBundessteuer, SR 642.11, abgekürzt: DBG; Art. 1 Abs. 2 und Art. 7 der Verordnung\nzum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, sGS 815.1; Art. 41 lit. h Ziff. 1 des\nGesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, abgekürzt: VRP). Auf die\nBeschwerde ist einzutreten.\n\n2.- Umstritten ist der Fahrzeugaufwand der Einzelfirma des Ehemannes im Steuerjahr\n2007.\n\na) Von den steuerbaren Einkünften werden gemäss Art. 27 Abs. 1 DBG bei\nselbständiger Erwerbstätigkeit die geschäfts- und berufsmässig begründeten Kosten\nabgezogen. Da diese Bestimmung mit Art. 40 Abs. 1 des St. Galler Steuergesetzes\n(sGS 811.1, abgekürzt: StG) identisch ist, rechtfertigt es sich, zur Auslegung auch die\nRechtsprechung und Literatur zum St. Galler Steuergesetz heranzuziehen.\n\n"}