2. Die Beschwerdeführer werden für die direkte Bundessteuer 2007 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 38'200.-- veranlagt. 3. Die Beschwerdeführer bezahlen die Verfahrenskosten von Fr. 750.-- zu einem Drittel unter Verrechnung des Kostenvorschusses von Fr. 500.-- bis zum Betrag von Fr. 250.--; zwei Drittel der Kosten trägt der Staat. 4. . Die Finanzverwaltung wird angewiesen, den Beschwerdeführern Fr. 250.-- zurückzuerstatten. © Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/6