3.- Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Kosten des Verfahrens zu einem Drittel den Beschwerdeführern aufzuerlegen; zwei Drittel der Kosten trägt der Staat (Art. 144 Abs. 1 DBG). Eine Entscheidgebühr von Fr. 750.-- ist angemessen (vgl. Art. 144 Abs. 5 DBG in Verbindung mit Ziff. 362 Gerichtskostentarif, sGS 941.12). Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 500.-- ist bis zum Betrag von Fr. 250.-- zu verrechnen. Die Finanzverwaltung ist anzuweisen, den Beschwerdeführern Fr. 250.-- zurückzuzahlen. Entscheid: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und der angefochtene Einsprache- Entscheid des kantonalen Steueramtes vom 23. Juli 2009 wird aufgehoben.