© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/6 Publikationsplattform St.Galler Gerichte e) Die Beschwerde ist daher teilweise gutzuheissen und der angefochtene Einsprache- Entscheid der Vorinstanz vom 23. Juli 2009 aufzuheben. Die Beschwerdeführer sind für die direkte Bundessteuer 2007 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 38'200.-- zu veranlagen.