d) C, geb. 4. Oktober 1988, war im Jahr 2007 bereits volljährig (sowohl nach schweizerischem als auch nach serbischem Recht). Damit dem Beschwerdeführer ein Kinderabzug für sie zusteht, hat er nachzuweisen, dass sie sich am Stichtag 31. Dezember 2007 noch in Ausbildung befand. Die für das Steuerjahr 2006 eingereichte Bestätigung zeigt lediglich, dass C im Schuljahr 2006/2007 in der 4. Klasse der Ausbildung zur Konfektionstechnikerin war (act. 8/II.3). Da dieses Schuljahr im Sommer 2007 endete, liefert dieses Schreiben keinen Beweis dafür, dass sich die volljährige Tochter Ende 2007 immer noch in Ausbildung befand. Der Kinderabzug für C kann daher nicht gewährt werden.