Für die im Jahr 2007 minderjährigen Kinder D und E ist den Beschwerdeführern folglich der Kinderabzug von je Fr. 6'100.-- zu gewähren. Zuzumuten wäre es dem Beschwerdeführer allerdings, für folgende Steuerjahre Bestätigungen der Personen über die Höhe der Barmittel beizubringen, denen er das Geld zur Überbringung nach Serbien anvertraut hat (vgl. VRKE I/1-2009/56 vom 8. Januar 2010, S. 6). Mangels genügend hoher effektiver Versicherungsprämien und Sparzinsen (Fr. 4'425.20 deklariert in Formular 6, act. 8/I-1.5) sind den Beschwerdeführern für die zwei Kinder jedoch keine zusätzlichen Versicherungsabzüge nach Art. 33 Abs. 1 lit. g DBG in Verbindung mit Art. 6 Abs. 2 VKP zu gewähren.