c) Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer der Vater von vier in Serbien lebenden Kindern ist, die aus einer früheren Ehe stammen. Für drei dieser Kinder, namentlich C, D und E, beansprucht er für das Steuerjahr 2007 je den Kinderabzug von Fr. 6'100.--. Nicht streitig ist ferner, dass dem Beschwerdeführer mit Urteil des Amtsgerichts K (Republik Serbien) vom 24. Juli 2002 die elterliche Sorge über die vier Kinder übertragen worden ist, indem sie ihm zur Betreuung, Pflege, und Erziehung anvertraut wurden (act. 8/II.1). Mit diesem Urteil wurde der Beschwerdeführer gleichzeitig