Da es sich um einen pauschalierten Sozialabzug handelt, ist grundsätzlich kein Nachweis der effektiv angefallenen Kosten nötig (SGE 2004 Nr. 9). Der Umfang der tatsächlichen Unterstützung ist erst dann von Bedeutung, wenn beide getrennt lebenden Elternteile Leistungen erbringen und den Kinderabzug beanspruchen. Die Gewährung des Kinderabzugs kann zudem nicht davon abhängig gemacht werden, dass der Steuerpflichtige rechtlich zum Unterhalt des Kindes verpflichtet ist. Die Voraussetzung ist bei minderjährigen Kindern jedoch in aller Regel erfüllt, wenn sie unter der elterlichen Sorge des Steuerpflichtigen stehen.